An das
Landgericht _________________________
– Berufungskammer –
Berufungserwiderung und Anschlussberufung
In dem Rechtsstreit
_________________________ (Volles Rubrum)
des Herrn _________________________
– Beklagten, Berufungsklägers
und Anschlussberufungsbeklagten –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die Bauunternehmen GmbH _________________________, _________________________ (Anschrift)
– Klägerin, Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungsklägerin–
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
wegen Ansprüchen aus Werkvertrag
werden wir beantragen,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. |
Gleichzeitig legen wir namens und in Vollmacht der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts_________________________ vom _________________________ Anschlussberufung ein.
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Wir werden beantragen, das Urteil des Amtsgerichts_________________________ vom _________________________ teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere _________________________ EUR zu zahlen. |
Begründung:
1.
Soweit das Amtsgericht_________________________ der Klage stattgegeben hat, ist die angegriffene Entscheidung entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung des Beklagten nicht zu beanstanden.
_________________________ (Ausführungen zu der gegnerischen Berufung).
2.
Das Amtsgericht _________________________ hat der Werklohnklage der Klägerin aber zu Unrecht nur in Höhe von _________________________ EUR stattgegeben und einen weitergehenden Anspruch verneint. Die vorgenommenen Kürzungen des Anspruchs sind nicht berechtigt (Ausführungen zur Begründetheit der Forderung). (ggf.: Die Anschlussberufung ist zulässig, obwohl mit ihr ein Betrag von lediglich 500 EUR geltend gemacht wird, da die Anschlussberufung zu ihrer Zulässigkeit das Erreichen der Berufungssumme von 600 EUR nicht erfordert.)
Mit der Anschlussberufung macht die Klägerin zudem eine weitere Werklohnforderung aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben geltend, die bisher nicht streitgegenständlich gewesen ist. Am _________________________ hat der Beklagte die Klägerin auf der Baustelle mündlich beauftragt, folgende Leistungen zu erbringen (konkretes Vorbringen zu den beauftragten Leistungen).
Beweis: |
Zeuge _________________________ |
Hierfür vereinbarten die Parteien einen Festpreis von _________________________ EUR.
Beweis: |
Zeuge _________________________ |
Die Klägerin hat die beauftragten Leistungen mangelfrei erbracht.
Diese Werkleistung der Klägerin wurden vom Beklagten auf der Baustelle mündlich abgenommen.
Beweis: |
Zeuge _________________________ |
Am _________________________ hat die Klägerin ihre Leistungen dem Beklagten in Rechnung gestellt.
Beweis: |
Rechnung der Klägerin vom _________________________ |
Der Beklagte hat weder auf diese Rechnung noch auf eine weitere Zahlungsaufforderung von _________________________Zahlungen geleistet, sodass die gerichtliche Geltendmachung der Forderung unumgänglich erscheint.
Die erstmalige Geltendmachung einer Klageerweiterung ist im Wege der Anschließung zulässig, da die Statthaftigkeit der Anschlussberufung nicht von einer Beschwer des Anschlussberufungsklägers abhängt. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist auch sachdienlich, da in diesem Rechtsstreit die Streitigkeiten der Parteien aus dem einheitlichen Vertragsverhältnis insgesamt geklärt und ein Folgerechtsstreit vermieden werden kann. Das Vorbringen der Klägerin ist vom Berufungsgericht nach § 531 Abs. 1 S. 3 ZPO zu berücksichtigen, da die im Streit stehende Werkleistung der Klägerin erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung dem Beklagten in Rechnung gestellt worden ist, sodass diese Forderung im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht werden konnte.
(Unterschrift) (Rechtsanwalt)