An das Landgericht
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Klage
des Herrn/Frau _________________________
– Kläger(in) –
gegen
die Bauträger GmbH _________________________
– Beklagte –
wegen Schadensersatz/Minderung
Namens und in Vollmacht des Klägers werden wir beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft _________________________-Straße (genaue Bezeichnung) _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
Es wird bereits jetzt beantragt, die Beklagte für den Fall der Fristversäumnis durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Begründung:
Der Kläger erwarb von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom _________________________ eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Wohnungseigentumsanlage _________________________.
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Beweis: |
anliegender Erwerbsvertrag vom _________________________ |
Die Beklagte hat die ihr obliegende Bauleistung ausgeführt. Die Abnahme durch den Kläger erfolgte am _________________________. Die Leistung der Beklagten ist mangelhaft gewesen, wobei die Mängel das Gemeinschaftseigentum betreffen. (ggf.: auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft (alternativ: des Klägers _________________________) wurde das selbstständige Beweisverfahren vor dem erkennenden Landgericht durchgeführt, in dessen Rahmen das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. _________________________ vom _________________________ eingeholt wurde).
Der Kläger ist berechtigt, die Beklagte wegen dieser Mängel auf Schadensersatz (alternativ: Minderung) in Anspruch zu nehmen. Zwar steht die Geltendmachung des hier streitgegenständlichen Anspruchs auf kleinen Schadensersatz (alternativ: Minderung) grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu (§ 9a Abs. 2 Fall 2 WEG). Diese hat aber mit Beschl. v. _________________________ entschieden, dass der Kläger den der Gemeinschaft zustehenden Anspruch gerichtlich durchsetzen soll.
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Beweis: |
anliegender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom _________________________ |
Das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage weist Mängel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf. Die Beklagte hatte sich nach dem Erwerbsvertrag mit dem Kläger verpflichtet, die _________________________ (Bezeichnung des mangelhaft ausgeführten Gewerks, etwa Abdichtung, Wände, Dach etc.) wie nachfolgend dargestellt auszuführen. Die geschuldete Qualität dieser Bauleistungen ist in den Baubeschreibungen festgehalten, die Gegenstand der notariellen Beurkundung des Erwerbsvertrags waren. Insbesondere war die Beklagte auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Denn auch ohne ausdrücklichen Hinweis im Vertrag bestand Einigkeit, dass die Bauleistungen diesen Anforderungen gerecht werden mussten. Die tatsächliche Ausführung weicht in den folgenden Punkten vom vertraglich geschuldeten Leistungssoll ab:
a) Die Beklagte schuldete gemäß der Baubeschreibung _________________________.
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Beweis: |
anliegender notarieller Vertrag des Klägers _________________________ nebst Baubeschreibung |
Die Leistung der Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht: _________________________ (spezifizierte Darstellung der tatsächlichen Abweichung von der Baubeschreibung).
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Beweis: |
Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ: Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens _________________________) |
b) Die _________________________ (Abdichtung, Wärmeputz o.Ä.) musste die Beklagte gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Weise ausführen, dass _________________________.
Diesen Anforderungen genügt die Bauleistung der Beklagten nicht (konkrete Darlegung der Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik).
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Beweis: |
Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ: Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens _________________________) |
c) Wegen dieser Mängel beschloss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Geltendmachung der Mängelrechte gegen die Beklagte dem Kläger zu übertragen.
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Beweis: |
anliegender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom _________________________ |
Der Kläger hat die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom _________________________ zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bis zum _________________________ aufgefordert.
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Beweis: |
anliegendes Schreiben vom _________________________ |
Die der Beklagten gesetzte Frist ist ausrei...