An das Landgericht
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Klage
des Herrn/Frau _________________________
– Kläger(in)–
gegen
die Bauträger GmbH _________________________
– Beklagte –
wegen Nacherfüllung/Kostenvorschuss/Kostenerstattung
Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft _________________________ (genaue Bezeichnung nach Straße, Hausnummer, Ort) _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
(alternativ: bei Kostenerstattung an den Kläger)
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
(alternativ: bei Nacherfüllung)
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die Beklagte wird verurteilt, beim Bauvorhaben _________________________ den Mangel (Bezeichnung der Mangelsymptome) zu beseitigen. |
Es wird bereits jetzt beantragt, die Beklagte für den Fall der Fristversäumnis durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Begründung:
Der Kläger erwarb von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom _________________________ eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Wohnungseigentumsanlage _________________________.
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Beweis: |
anliegender Erwerbsvertrag vom _________________________ |
Die Beklagte hat die ihr obliegende Bauleistung ausgeführt. Die Abnahme durch den Kläger erfolgte am _________________________. Die Leistung der Beklagten ist mangelhaft gewesen, wobei die Mängel das Gemeinschaftseigentum betreffen. (ggf.: auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft (alternativ: des Klägers _________________________) wurde das selbstständige Beweisverfahren vor dem erkennenden Landgericht durchgeführt, in dessen Rahmen das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. _________________________ vom _________________________ eingeholt wurde). Der Kläger macht die zur Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kosten als abzurechnenden Vorschuss geltend. (alternativ: Der Kläger macht die Erstattung der der Wohnungseigentümergemeinschaft (alternativ: ihm) für die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten geltend.) (alternativ: Der Kläger macht Nacherfüllung geltend).
Hierzu ist der Kläger berechtigt, auch wenn die Mängel das Gemeinschaftseigentum betreffen. Auch dann haben die Mängelansprüche ihre Grundlage in den einzelnen Erwerbsverträgen und können grundsätzlich durch jeden Erwerber geltend gemacht werden. Der einzelne Erwerber ist in der Geltendmachung des Kostenvorschusses (Kostenerstattung) nur beschränkt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diese Rechte an sich zu ziehen. Das war vorliegend nicht der Fall.
Das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage weist Mängel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf. Die Beklagte hatte sich nach dem Erwerbsvertrag mit dem Kläger verpflichtet, die _________________________ (Bezeichnung des mangelhaft ausgeführten Gewerks, etwa Abdichtung, Wände, Dach etc.) wie nachfolgend dargestellt auszuführen. Die geschuldete Qualität dieser Bauleistungen ist in den Baubeschreibungen festgehalten, die Gegenstand der notariellen Beurkundung des Erwerbsvertrags waren. Insbesondere war die Beklagte auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Denn auch ohne ausdrücklichen Hinweis im Vertrag bestand Einigkeit, dass die Bauleistungen diesen Anforderungen gerecht werden mussten. Die tatsächliche Ausführung weicht in den folgenden Punkten vom vertraglich geschuldeten Leistungssoll ab:
a) Die Beklagte schuldete gemäß der Baubeschreibung _________________________.
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Beweis: |
anliegender notarieller Vertrag des Klägers _________________________ nebst Baubeschreibung |
Die Leistung der Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht: _________________________ (spezifizierte Darstellung der tatsächlichen Abweichung von der Baubeschreibung).
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Beweis: |
Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ: Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens _________________________) |
b) Die _________________________ (Abdichtung, Wärmeputz o.Ä.) musste die Beklagte gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Weise ausführen, dass _________________________.
Diesen Anforderungen genügt die Bauleistung der Beklagten nicht (konkrete Darlegung der Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik).
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Beweis: |
Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ: Beiziehung der A... |