Rz. 80

Der Beitritt des Streithelfers erfolgt durch die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht, § 70 ZPO. Wird der Beitritt mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden, ist der Schriftsatz beim Rechtsmittelgericht einzureichen. Der beiden Parteien zuzustellende Schriftsatz muss enthalten:

die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits,
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat,
die Erklärung des Beitritts.
 

Rz. 81

Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze in einem Zivilprozess, §§ 70 Abs. 2, 129, 130 ff. ZPO. Ob der Schriftsatz des Beitretenden diesen Anforderungen genügt, wird nicht von Amts wegen geprüft. Die Mängel sind gem. § 295 ZPO heilbar.[107] Rügt eine Prozesspartei das Vorliegen der Voraussetzungen, findet eine Überprüfung gem. § 71 ZPO statt. Während der Beitretende in seinem Beitrittsschriftsatz das rechtliche Interesse nur angeben muss, muss er in diesem Prüfungsverfahren sein Interesse glaubhaft machen, § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO.

 

Rz. 82

Der Beitritt ist eine Prozesshandlung, so dass die von Amts wegen zu prüfenden Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen müssen.[108] Der Nebenintervenient muss parteifähig, prozessfähig und postulationsfähig sein. Lässt sich der Beitretende vertreten, muss Vertretungsmacht vorliegen. Im Anwaltsprozess kann nur der Rechtsanwalt wirksame Prozesshandlungen vornehmen. Fehlen die persönlichen Prozessvoraussetzungen, so ist die Nebenintervention durch Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, §§ 128 Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Möglich ist auch, dass über die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Antrag einer Prozesspartei gem. § 71 ZPO entschieden wird. Dann ist dieses Verfahren vorrangig. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention sind immer nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen; dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat.[109]

[107] BGH v. 14.10.1975 – VI ZR 226/74 – NJW 1976, 292.

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