Rz. 62
Wirksam wird die Streitverkündung mit der Zustellung an den Verkündungsempfänger, was für die Wirkungen nach § 74 Abs. 3 ZPO von Bedeutung ist. Die Streitverkündung ist dem Prozessgegner mitzuteilen. Das Unterlassen der Mitteilung an den Prozessgegner hat allerdings keinen Einfluss auf die Zulässigkeit und die Rechtswirkungen der Streitverkündung.[88]
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