Rz. 88

Vor Einlegung der Berufung sollte gerade in Bausachen gründlich überlegt werden, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Das gilt insbesondere bei sog. Punktesachen, bei denen es der Rechtsmittelführer in der Hand hat, den Rechtsstreit auf die für ihn wirtschaftlich wesentlichen Fragen zu konzentrieren und zeitliche Verzögerungen dadurch zu vermeiden, dass geringfügige Ansprüche, die einer weiteren umfangreichen Aufklärung bedürfen, nicht weiterverfolgt, bzw. insoweit Einwände nicht mehr erhoben werden. Dem Berufungsgericht muss im Hinblick auf § 513 ZPO der Rechtsstreit in einer Weise vorgelegt werden, die den schnellen Einstieg in die Problematik ermöglicht. Deshalb sollte die Berufungsbegründung mit einem kurzen Abriss des Sachverhalts beginnen. Im Anschluss daran sind Umfang und Grund des Berufungsangriffs mit detaillierten Ausführungen zur Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, zur Bewertung der tatsächlichen Feststellungen und zur Notwendigkeit neuer Feststellungen darzustellen. Will sich der Berufungskläger auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützen, ist unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Vortrag die Zulassung des Vorbringens gem. § 531 ZPO zu begründen.

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