Rz. 15

Der Erwerber von Wohnungseigentum ist aus seinem Vertrag mit dem Bauträger berechtigt und verpflichtet. Wer von einem Wohnungseigentümer das Eigentum erwirbt, kann sich dessen Ansprüche gegen den Bauträger abtreten lassen. Fehlt eine Abtretungsvereinbarung, genügt eine Ermächtigung des Erwerbers zur Geltendmachung der sich aus dem Bauträgervertrag ergebenden Mängelrechte. Eine solche Ermächtigung ist in der Regel zu vermuten.[15]

 

Rz. 16

Der Erwerber kann einen Vorschussanspruch gegen den Bauträger nur mit der Maßgabe geltend machen, dass dieser an die Gemeinschaft zu zahlen ist.[16] Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass alle Erwerber dem Kläger ihre Mängelansprüche abgetreten haben.[17] Hat ein einzelner Erwerber Mängel des Gemeinschaftseigentums auf eigene Kosten behoben, kann er die Zahlung des Aufwendungsersatzes an sich verlangen.

Wird der Erwerber vom Bauträger auf Zahlung verklagt, kann er auch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ob das Zurückbehaltungsrecht dabei nur in Höhe der auf den Erwerber entfallenden Miteigentumsquote[18] oder in voller Höhe[19] besteht, ist umstritten. Mit einem Vorschussanspruch kann der einzelne Erwerber allerdings nur dann Aufrechnung erklären, wenn gewährleistet ist, dass die Mittel zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft zufließen.[20]

[17] OLG Düsseldorf v. 25.11.2005 – 22 U 71/05 – BauR 2007, 1890.
[18] So Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, Teil 10, Rn 501.

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