Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Überblick
aa) Terminologie
Rz. 427
Der Begriff der Auflösung der GbR wird oftmals falsch verstanden und verwendet. Unter Auflösung ist nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zu verstehen, sondern das Ende der Verfolgung des gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft ist damit ihrer Grundlage entzogen. Zwischen Auflösung und Vollbeendigung liegt allerdings bei der rechtsfähigen GbR noch das Stadium der Liquidation, bei der die bisherigen Rechtsbeziehungen der GbR abgewickelt werden. Die rechtliche Identität der Gesellschaft bleibt bestehen. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt ein, wenn das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt ist, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen sind und sämtliche wechselseitig bestehenden Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis abgewickelt sind. Bei der eingetragenen GbR bedarf es zusätzlich noch der Löschung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister, sobald die Liquidation abgeschlossen ist. Demgegenüber wird die nicht rechtsfähige GbR mangels Rechtsfähigkeit nicht liquidiert; bei Beendigung erlischt die Gesellschaft liquidationslos.
bb) Gesetzliche Regelungen zur Auflösung
Rz. 428
Die gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft finden sich nach Inkrafttreten des MoPeG in den §§ 729 ff. BGB n.F. (vormals: §§ 723 ff. BGB a.F.). Die Auflösungsgründe sind nun gebündelt in § 729 BGB n.F. aufgelistet. Danach führen entsprechend dem bisherigen Rechtsverständnis folgende Gründe zur Auflösung der Gesellschaft:
Demgegenüber sind die bislang zur Auflösung der Gesellschaft führenden Gründe der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter (§§ 723, 724 BGB a.F.) oder der Kündigung durch einen Pfändungspfandgläubiger (§ 725 BGB a.F.), des Todes eines Gesellschafters (§ 727 BGB a.F.) sowie der Eröffnung des Insolvenzerfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (§ 728 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) nach dem MoPeG entsprechend den Regelungen für die Personenhandelsgesellschaften in Gründe für das Ausscheiden des Gesellschafters umgewandelt (§ 723 Abs. 1 BGB n.F.).
cc) Vertragliche Regelungen zur Auflösung
Rz. 429
Die gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft sind auch nach dem MoPeG grds. dispositiv. Dies gilt zunächst für die Auflösung durch Zeitablauf und durch Zweckerreichung bzw. -unmöglichkeit, die durch die betreffenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeblich bestimmt werden. Auch können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe vereinbart werden, wie § 729 Abs. 4 BGB n.F. ausdrücklich klarstellt. So kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter oder durch einen Pfändungspfandgläubiger oder der Tod bzw. die Insolvenz eines Gesellschafters entgegen der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 BGB n.F. nicht zum Ausscheiden des Gesellschafters, sondern zur Auflösung der Gesellschaft führen. § 730 BGB n.F. enthält eine spezielle Regelung für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag die Ausscheidungsgründe des Todes oder der Insolvenz eines Gesellschafters zu Auflösungsgründen erhebt.
b) Auflösungsgründe
aa) Zeitablauf
Rz. 430
§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. benennt erstmals ausdrücklich den Auflösungsgrund des Zeitablaufs. Befristete Gesellschaften mit einer vertraglich vereinbarten Festdauer werden dann eingegangen, wenn es um die Nutzung nur befristeter Rechte geht, bspw. eines Mietvertrages, einer Patentverwertung oder der Bewerbung eines Ereignisses. Wird die Fortsetzung nicht rechtzeitig beschlossen, führt der Ablauf der vereinbarten Frist zur Auflösung der Gesellschaft. Gleiches gilt bei der Befristung in Form einer Höchstdauer. Anders ist die Rechtsfolge hingegen bei Vereinbarung einer Mindestdauer. Da eine solche vereinbart wird, um eine ordentliche Kündigung für diese Zeit auszuschließen, besteht die Gesellschaft bei Ablauf der Mindestdauer als unbefristete fort.
bb) Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Gesellschaftsinsolvenz
Rz. 431
Weiterer Auflösungsgrund für eine GbR ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Auflösungsgrund ist zwingender Natur. Entscheidend für die Auflösung ist der Erlass des Eröffnung...