Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1232
Bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG ist stets zwischen der Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH und der Übertragung der Anteile an der KG zu unterscheiden. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung von Anteilen an zwei unterschiedlichen Gesellschaften. Wirtschaftlich wird die Anteilsübertragung an beiden Gesellschaften dagegen meist einen einheitlichen Vorgang darstellen. Die Unterscheidung zwischen den Anteilen an den beiden Gesellschaften ist insb. notwendig, weil für beide Übertragungen unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten.
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GmbH & Co. KG: Die Kommanditanteile sind nach der gesetzlichen Regelung nur mit der Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragbar. Besondere Formvorschriften für die Anteilsübertragung bestehen nicht. Die Anteilsübertragung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
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Komplementär-GmbH: Die Anteile an der Komplementär-GmbH sind nach der gesetzlichen Regelung frei übertragbar. Die Satzung kann die Übertragbarkeit jedoch einschränken oder auch ganz ausschließen. Die Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Gesellschafterwechsel bei der Komplementär-GmbH wird nicht im Handelsregister eingetragen, doch muss der beurkundende Notar eine neue Gesellschafterliste einreichen. |
I.R.d. Übertragung der Anteile an einer GmbH & Co. KG gilt es, die unterschiedlichen Regelungen miteinander in Einklang zu bringen. Gerade bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG ist es vielfach gewünscht und durch entsprechende Verzahnungsklauseln im Gesellschaftsvertrag auch sichergestellt, dass die Anteile an beiden Gesellschaften nur in gleichem Umfang und auf die gleichen Erwerber übertragen werden (zur Verzahnungsproblematik und entsprechenden Mustern, s.o. Rdn 983 ff.).
Rz. 1233
Der Übertragungsvertrag sollte darüber hinaus auch regeln, ob und inwieweit Forderungen und Verbindlichkeiten des Veräußerers ggü. der Gesellschaft mit auf den Erwerber übergehen. Dazu gehören insb. Guthaben und Verbindlichkeiten auf Privatkonten. Verbindlichkeiten können nach allgemeinen Regeln (§§ 414 ff. BGB) nur mit Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber übergehen.
Rz. 1234
Gesellschafter der GmbH & Co. KG verfügen neben ihrem Anteil an der Gesellschaft meist auch über Sonderbetriebsvermögen. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich im Eigentum des Gesellschafters stehen und entweder dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I, z.B. ein Grundstück des Gesellschafters, dass der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen wird), oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft zumindest förderlich sind (Sonderbetriebsvermögen II, z.B. Beteiligung des Gesellschafters an der Komplementär-GmbH). Das Sonderbetriebsvermögen gehört zivilrechtlich nicht zum Anteil des Gesellschafters an der GmbH & Co. KG und geht daher im Fall einer Anteilsübertragung regelmäßig nicht auf den Erwerber über. Für die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens bedarf es vielmehr eines gesonderten Übertragungsvertrags nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut geltenden Vorschriften (z.B. bei Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB, bei GmbH-Geschäftsanteilen nach §§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Im Vorfeld der Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG sollte stets geklärt werden, ob und inwieweit etwaiges Sonderbetriebsvermögen mit übertragen werden soll.