Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 791
Nach den gesetzlichen Regelungen löst der Tod eines Gesellschafters einer KG nach Art der Gesellschafterstellung unterschiedliche Rechtsfolgen aus.
a) Rechtsfolgen bei Tod eines Komplementärs
Rz. 792
Der verstorbene Komplementär scheidet aus der KG aus, während diese gleichzeitig von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft (§§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Bleibt also mangels abweichender vertraglicher Bestimmung die gesetzliche Regelung anwendbar, treten die Erben nicht in die Gesellschafterstellung des Komplementärs ein.
Rz. 793
Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die nach der gesetzlichen Regelung unvererbliche Beteiligung eines Komplementärs für vererblich erklären.
Rz. 794
Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter gem. der gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, entfallen unmittelbar auch die personenrechtlichen Bestandteile seiner Mitgliedschaft. In den Nachlass des verstorbenen Komplementärs fallen hingegen sein Abfindungsanspruch aus § 135 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (i.V.m. §§ 161 Abs. 2 HGB) und sonstige vermögensrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten aus § 135 HGB, soweit diese gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen sind (s. zur Zulässigkeit der Beschränkung oder des Ausschlusses von Abfindungsansprüchen unten Rdn 874 ff.).
Rz. 795
Ist im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung eines Komplementärs für vererblich erklärt, hat der bzw. haben die Erben folgendes Wahlrecht:
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Grds. rückt jeder (nachfolgeberechtigte) Erbe in Höhe seiner Erbquote in die Stellung als Komplementär ein. |
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Alternativ kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm – unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils – die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird (§§ 161 Abs. 2, 131 HGB). |
Rz. 796
Die letztgenannte Option muss jeder Erbe innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von der Erbschaft ausüben (§ 131 Abs. 3 HGB); die Frist kann länger dauern, wenn die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht erloschen ist (vgl. § 131 Abs. 3 Satz 3 HGB). Dies kann v.a. dann er Fall sein, wenn eine Verfügung von Todes wegen noch nicht eröffnet ist (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder wenn ein grenzüberschreitender Erbfall vorliegt und damit die Frist sechs Monate beträgt (§ 1944 Abs. 3 BGB). Die übrigen Gesellschafter haben die Möglichkeit, einen Antrag eines Erben auf Wechsel in die Kommanditistenstellung abzulehnen (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 HGB). In diesem Fall hat der jeweilige Erbe das Recht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 HGB). Wandelt sich die Rechtsstellung des Erben in die eines Kommanditisten um, so ändert dies allerdings nichts an der fortbestehenden Erbenhaftung für die schon vorher entstandenen sog. Altschulden (§ 131 Abs. 4 HGB).
b) Rechtsfolgen bei Tod eines Kommanditisten
Rz. 797
Nach dem Tod eines Kommanditisten wird die KG nach der gesetzlichen Regelung – anders als beim Tod eines Komplementärs – mit den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Bestimmung trifft (§ 177 HGB). Das Gesetz stellt die Kommanditbeteiligung also vererblich.
Rz. 798
Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen beim Tod eines Komplementärs und beim Tod eines Kommanditisten ist die stärkere Personenbezogenheit der die Geschäftsführung und Vollhaftung beinhaltenden Komplementärstellung ggü. der eher kapitalbezogenen Kommanditistenstellung.
Rz. 799
§ 177 HGB ermöglicht es jedoch den Gesellschaftern, die Vererblichkeit der Kommanditbeteiligung durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung auszuschließen oder einzuschränken.
c) Sonderrechtsnachfolge bei Erbengemeinschaft
Rz. 800
Hat der verstorbene Gesellschafter nur einen Erben, rückt dieser über die in § 1922 BGB angeordnete Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein, sofern diese vererblich gestellt war und der Erbe zum Kreis der nachfolgeberechtigten Personen gehört. Anders ist die Situation im Fall mehrerer Erben.
Rz. 801
Eine Erbengemeinschaft kann nicht Gesellschafterin einer werbend tätigen Personengesellschaft sein (vgl. nunmehr ausdrücklich § 711 Abs. 2 BGB). Ist die Gesellschafterstellung des verstorbenen Komplementärs oder Kommanditisten nach dem Gesellschaftsrecht vererblich gestellt (im Fall eines Komplementärs also durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, im Fall eines Kommanditisten bei Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 177 HGB oder einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung), rückt jeder Erbe daher mit dem Erbfall unmittelbar aufgrund einer Sondererbfolge (auch Sonderrechtsnachfolge genannt) in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters ein. Jeder nachfo...