Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Auflösung der Gesellschaft
Rz. 1381
Die gesetzlichen Gründe für die Auflösung der Partnerschaft sind nach § 9 Abs. 1 PartGG abschließend die in § 138 Abs. 1 HGB genannten. Dabei handelt es sich um den Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaft eingegangen wurde, einen entsprechenden Beschluss der Partner, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und schließlich die gerichtliche Entscheidung. Daneben können die Partner im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe bestimmen.
Rz. 1382
Von praktischer Bedeutung ist die Auflösung der Gesellschaft durch den jederzeit möglichen Beschluss der Partner. Da dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen grds. einstimmig zu fassen ist, sind Interessen einzelner Partner dadurch nicht beeinträchtigt. Anderes kann gelten, wenn der Beschluss nach den vertraglichen Regelungen mit Mehrheit gefasst werden kann. Die dadurch ggf. berührten Minderheitenrechte schützt die Rspr. nach Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes i.R.d. materiellen Beschlusskontrolle am Maßstab der Kernbereichslehre und der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht. In Sonderfällen kann eine Verpflichtung bestehen, der Auflösung zuzustimmen, z.B. bei dauernden Verlusten.
Rz. 1383
Die Partnerschaft wird auch dann aufgelöst, wenn das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wird. Die bloße Antragstellung reicht ebenso wenig aus wie die Abweisung des Verfahrens mangels Masse. Mit Verfahrenseröffnung wird der Zweck der Partnerschaft insolvenzverfahrensrechtlich überlagert und ist nicht mehr auf den Betrieb einer werbenden Gesellschaft, sondern nur noch auf Gläubigerbefriedigung ausgerichtet.
b) Liquidation
Rz. 1384
Mit der Auflösung der Partnerschaft tritt diese ins Liquidationsstadium ein. Zweck der Partnerschaft ist fortan nicht mehr die Ausübung des Freien Berufs in der Partnerschaft, sondern vielmehr nur noch deren Abwicklung. Was die Liquidation angeht, verweist das PartGG in § 10 Abs. 1 auf die §§ 143–152 HGB, hinsichtlich der Nachhaftung verweist § 10 Abs. 2 PartGG auf die §§ 137 und 151 HGB. Wie bei den anderen Personengesellschaften gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft, dass die Liquidation grds. durch sämtliche Partner als Liquidatoren erfolgt, selbst wenn im Vertrag für die werbende Gesellschaft eine andere Regelung vorgesehen ist, § 144 Abs. 1 HGB. Es kann sich daher empfehlen, im Partnerschaftsvertrag nur bestimmte Partner zu Liquidatoren zu ernennen und deren Vertretungsberechtigung konkret zu regeln. Fehlt eine solche Regelung, bedarf es hierfür eines Gesellschafterbeschlusses. Das Prinzip der Selbstorganschaft ist im Liquidationsverfahren durchbrochen, d.h. Liquidatoren können auch gesellschaftsfremde Dritte sein. Aufgrund der Registerpflicht sind die Liquidatoren und deren Vertretungsberechtigung durch sämtliche Partner zum Partnerschaftsregister anzumelden.
Rz. 1385
Hinsichtlich der Durchführung der Liquidation kann auf die Ausführungen zur OHG verwiesen werden. Auch die Liquidatoren der Partnerschaftsgesellschaft haben danach die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beendigen, etwaige Forderungen einzuziehen, die Gläubiger zu befriedigen und das sonstige Vermögen in verteilbare Geldbeträge umzuwandeln.
Rz. 1386
Reicht das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft nicht, um die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken, haften die Partner nach § 10 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 149 HGB für den entsprechenden Fehlbetrag. Diese Regelung erfährt allerdings insoweit eine Einschränkung, als solche Verbindlichkeiten, die aus einer von einem Partner aufgrund der Haftungskonzentration allein zu verschuldenden Berufspflichtverletzung resultieren, auch eine Einschränkung des § 149 HGB bewirken.