Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1316
Bei der Namensfindung innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft sind sowohl die Voraussetzungen des Gesellschaftsrechts als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Berufsordnungen zu beachten.
a) Gesellschaftsrechtliche Vorgaben
aa) Kein Name eines Partners erforderlich
Rz. 1317
Mit dem MoPeG ist der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners der Gesellschaft zum 1.1.2024 entfallen. Dies ging auf eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages nach einer Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft auf. Damit sind nunmehr Sach- und Phantasiebezeichnungen zulässig. Diese können im Rahmen der von § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB vorgegebenen Grenzen der Namenswahrheit nur dem Namen der Partnerschaftsgesellschaft hinzugefügt werden. Mit dem MoPeG entfallen ist auch der frühere Zwang zur Bezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe. Diese Liberalisierung des Namensrechts ist zu begrüßen. Zum einen weil der Zwang zur Benennung eines Partners aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, um die Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber zu schützen. Auch ist richtig, dass die Aufzählung der in der Partnerschaft vertretenen Berufe nicht nötig ist, um im Rechtsverkehr die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse transparent darzustellen. Mit der Zulassung interprofessioneller Sozietäten könnte eine solche Pflicht an praktische Grenzen stoßen. Ausreichend informiert wird der Rechtsverkehr durch den zwingenden Namenszusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" (dazu sogleich unter Rdn 1318 f.). Selbstverständlich kann die Partnerschaft weiterhin den Familiennamen eines oder mehrerer oder gar aller Partner zu wählen. Bei Verwechslungsgefahr gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Firmenwahl der Personenhandelsgesellschaften. Sobald der Familienname eines Partners Eingang in den Namen der Partnerschaft gefunden hat, spielt es keine Rolle mehr, ob sich der Name des namensgebenden Partners durch etwaige Namensänderung (bspw. bei Eheschließung/Scheidung) wieder ändert, der Name der Partnerschaft kann dann fortgeführt werden (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 21 HGB). Ebenso ist die Fortführung des Namens möglich, wenn der namensgebende Partner ausscheidet (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB).
bb) Gesellschaftsformzusatz
Rz. 1318
§ 2 Abs. 1 PartGG fordert für den Namen der Gesellschaft die Beifügung eines die Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusatzes in Form der Alternativen "und Partner" bzw. "Partnerschaft". Zulässig sind allerdings auch solche Zusätze, die statt des Wortes "und" das kaufmännische "&" oder ein "+" oder ein abgekürztes "u." führen. Nicht zulässig sind die englische Bezeichnung "partners" oder andere fremdsprachige Begriffe anstelle des Rechtsformzusatzes. Nach zutreffender Auffassung ist auch eine Verbindung nur durch ein Logo oder ganz ohne beifügenden Zusatz möglich, da es allein um die Kennzeichnung der Gesellschaftsform geht. Macht die Partnerschaft von der Möglichkeit der Nennung aller Partner im Namen Gebrauch, kommt die Firmierung unter "und Partner" wegen Irreführung nicht in Betracht.
cc) Sonstige Namenszusätze
Rz. 1319
Eine Beschränkung sonstiger Namenszusätze sieht § 2 PartGG nicht vor. Diese sind bei Wahrung der Irreführungsverbote grds. zulässig. Doktortitel sind kraft Gewohnheitsrechts im Partnerschaftsregister eintragungsfähig und dürfen im Namen der Partnerschaft selbst dann fortgeführt werden, wenn der einzig promovierte Partner ausgeschieden ist.
Rz. 1320
Unterhält die PartG eine Berufshaftpflichtversicherung i.S.d. § 8 Abs. 4 PartGG, ist sie verpflichtet, einen entsprechenden Namenszusatz zu führen.
b) Berufsrechtliche Vorgaben
Rz. 1321
Neben den Vorgaben des PartGG sind auch diejenigen der jeweils betroffenen Berufsordnungen zu beachten. Zu beachten ist dabei, dass einzelne Berufsordnungen Einschränkungen ggü. den gesetzlichen Vorgaben des PartGG vorsehen. Nach früherer Rechtslage geltende Regelungen, insb. in § 53 StBerG a.F. und § 31 WPO a.F., wonach entgegen § 2 Abs. 2 PartGG a.F. keine anderen Berufe genannt werden müssen, wenn die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, haben durch die Liberalisierung des Namensrechts durch das MoPeG ihre Relevanz verloren und sind folgerichtig entfallen.