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§ 9 Recht der Personengesellschaften / 10. Lebzeitige Übertragung/Gesellschafterwechsel

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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a) Kombinierter Ein- und Austritt

 

Rz. 345

Ein Gesellschafterwechsel kann zunächst dadurch herbeigeführt werden, dass in einem Zug ein Gesellschafter aus- und ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt. Dies kann sowohl in zwei verschiedenen Verträgen als auch in einem einzigen Vertrag geschehen. In diesem Fall entstehen Rechtsbeziehungen grds. nur zwischen dem eintretenden und den übrigen Gesellschaftern sowie den austretenden und den bisherigen Mitgesellschaftern, nicht jedoch direkt zwischen ein- und ausscheidendem Gesellschafter. Es mögen in diesem Fall das Abfindungsentgelt des ausscheidenden Gesellschafters und die Beitragsleistung des neu eintretenden der Höhe nach identisch sein, sodass das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich betrachtet keine Veränderung erfährt. Gleichwohl handelt es sich um zwei Vorgänge mit unterschiedlichen Beteiligten.

b) Übertragbarkeit der Beteiligung

 

Rz. 346

Bereits sei der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1944[571] ist praktisch einhellig anerkannt, dass neben der Möglichkeit des kombinierten Ein- und Austritts auch eine direkte Übertragung des Gesellschaftsanteils von einem Alt- auf einen Neugesellschafter möglich ist.[572] Das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters ist als Rechtsposition im Wege der Zession gem. § 413 BGB übertragbar. Dies ändert allerdings nichts an dem Charakter der GbR als Personengesellschaft, sodass auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils Vertragsänderung ist, die grds. der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Diese sind zwar nicht Beteiligte des Übertragungsvertrages, an der Änderung des Gesellschaftsvertrages sind sie allerdings gleichwohl beteiligt. Das MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) hat diese Entwicklung nachvollzogen. So sieht § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ausdrücklich die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils vor. Hierzu bedarf es grds. der Z...

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