Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Gesetzliche Regel
Rz. 357
Nach dem MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) führt der Tod eines Gesellschafters gem. der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern – wie bei den Personenhandelsgesellschaften (§ 131 HGB n.F.) – zum Ausscheiden des Gesellschafters. Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern ist mithin der neue gesetzliche Regelfall. Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll (einfache Nachfolgeklausel), geht der Anteil auf den Erben über (§ 711 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu (§ 711 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung (§ 711 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F.). Das bedeutet: Die Erbengemeinschaft wird beim Tode eines Gesellschafters gerade nicht Gesellschafterin; vielmehr statuieren die Vorschriften eine Sondererbfolge für GbR-Beteiligungen. Qualifizierte Nachfolgeklauseln, welche die Sondererbfolge an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, bleiben weiterhin zulässig. Der neu eingeführte § 724 BGB n.F. ergänzt die Regelung des § 711 Abs. 2 BGB n.F. um ein Umwandlungs- oder Austrittsrecht der Erben eines Gesellschafters in Anlehnung an die Regelung in § 131 HGB n.F. (vormals: § 139 HGB a.F.) bei der OHG.
Hinweis
Nach der vor dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 geltenden Grundregel des § 727 Abs. 1 BGB a.F. wurde die GbR, anders als die Personengesellschaften des Handelsrechts, grds. durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, gleichgültig ob die Mitgesellschafter etwas vom Tod oder die Erben etwas von der Gesellschaft wussten, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes regelt. Eine solche abweichende Regelung musste nicht zwingend ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sein, sie konnte auch konkludent vereinbart sein. Auf die etwaige letztwillige Verfügung des Gesellschafters kam es beim Fehlen einer vertraglichen Regelung nicht an. Den Mitgesellschaftern stand in diesem Fall nur die Möglichkeit zu, zusammen mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters die Gesellschaft aus dem Liquidationsstadium durch entsprechenden Fortsetzungsbeschluss zu befreien. Für diesen galten die gesellschaftsvertraglichen Mehrheitserfordernisse.
Nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 61 EGBGB sind die §§ 723–728 BGB in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31.12.2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
b) Gesellschaftsvertragliche Regelungen für den Todesfall
aa) Übersicht
Rz. 358
Die in der Praxis regelmäßig als unpassend erachtete Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters erfolgte nach der früheren Grundregel des § 727 Abs. 1 BGB a.F. nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war. Für die Unterscheidung der verschiedenen vertraglichen Klauseln zur Abwendung der Auflösung haben sich dabei drei Hauptkategorien herausgebildet, die sich auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbreitet in den Gesellschaftsverträgen wiederfinden:
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Fortsetzungsklauseln, die explizit bestimmen, dass der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft führt und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. |
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Nachfolgeklauseln führen zur Fortführung der Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters. |
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Um Eintrittsklauseln handelt es sich, wenn gesellschaftsvertraglich vereinbart ist, dass bestimmten Personen ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft zusteht, das dann allerdings zu einer rechtsgeschäftlichen Aufnahme und nicht zu einer automatischen Beteiligung an der Gesellschaft führt. |
Nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 entsprechen die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fortsetzungsklauseln der gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Nachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln bleiben ebenfalls weiterhin zulässig.
Rz. 359
Je nachdem, welche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen harmonieren. Hat der verstorbene Gesellschafter testamentarische Verfügungen hinterlassen, die sich nach den gesellschaftsvertra...