Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Abwickler
Rz. 1515
Die Geschäftsführer wickeln die Vereinigung ab, wenn die Abwicklung der Vereinigung nicht durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder der Vereinigung anderen Personen übertragen ist (§ 10 Abs. 1 EWIV-AusfG).
Die Geschäftsführer haben die Abwickler mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnisse sie besitzen, zur Eintragung in das Register anzumelden (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 EWIV-AusfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EWIV-AusfG). Die Abwickler haben eine strafbewehrte Versicherung gegenüber dem Registergericht abzugeben, wonach in ihrer Person kein Bestellungshindernis im Sinne der § 10 Abs. 2 EWIV-AusfG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EWIV-VO vorliegt. Änderungen der Personen der Abwickler und der Angaben zur Eintragung in das Register sind von den Abwicklern anzumelden. Die betreffenden Urkunden und Angaben sind dort zu hinterlegen (Art. 7 Satz 2 Buchst. g) EWIV-VO). Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Abwickler ist Dritten ggü. unwirksam.
Hinweis
Die sonst für Liquidatoren einer GmbH verwendete Versicherung über das Nichtbestehen von Bestellungshindernissen kann vom Notar nicht 1:1 übernommen werden. Aufgrund der Verweisung auf Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO muss der Abwickler ergänzend versichern, dass er weder nach dem auf ihn anwendbaren Recht oder nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaats der EWIV, noch aufgrund einer in einem EU-Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan von Gesellschaften nicht angehören darf oder Unternehmen nicht leiten darf oder nicht als Abwickler einer EWIV handeln darf.
b) Abwicklung
Rz. 1516
Die Auflösung der Vereinigung führt zu deren Abwicklung (Art. 35 Abs. 1 EWIV-VO, vgl. § 143 HGB). Die Abwicklung und die Beendigung der Vereinigung unterliegen dem einzelstaatlichen Recht (Art. 35 Abs. 2 EWIV-VO, § 1 EWIV-AusfG, §§ 143–152 HGB). Die Fähigkeit der Vereinigung, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen durchzuführen und vor Gericht zu stehen (Rechts- und Parteifähigkeit), besteht bis zum Schluss der Abwicklung fort (Art. 35 Abs. 3 EWIV-VO).
Hiervon ist allerdings die Rechtspersönlichkeit zu unterscheiden; ob eine EWIV diese hat oder nicht, entscheidet das nationale Recht (Art. 1 Abs. 3 EWIV-VO). Bis zum Schluss der Abwicklung der Vereinigung können deren Gläubiger ihre Forderungen ggü. einem Mitglied erst dann geltend machen, wenn sie die Vereinigung zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt hat (Art. 24 Abs. 2 EWIV-VO).
c) Schluss der Abwicklung
Rz. 1517
Sämtliche Abwickler haben den Schluss der Abwicklung der Vereinigung zur Eintragung in das Register anzumelden (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 EWIV-AusfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 EWIV-AusfG). Sie haben die betreffenden Urkunden und Angaben dort zu hinterlegen (Art. 35 Abs. 4 EWIV-VO i.V.m. Art. 7 Satz 2 Buchst. h) EWIV-VO).
Rz. 1518
In dem nationalen amtlichen Mitteilungsblatt des Sitzstaates (in Deutschland: Bundesanzeiger) ist die Löschung der Vereinigung in Form einer vollständigen Wiedergabe bekannt zu machen (Art. 8 EWIV-VO i.V.m. Art. 39 EWIV-VO). Nach der Bekanntmachung in dem nationalen amtlichen Mitteilungsblatt des Sitzstaates wird der Schluss der Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung im nationalen amtlichen Mitteilungsblatt des Sitzstaates und dessen Titels im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angezeigt (Art. 11 EWIV-VO).
Hinweis
Jede durch das anwendbare einzelstaatliche Recht vorgesehene längere Verjährungsfrist wird durch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach der Bekanntmachung des Schlusses der Abwicklung der Vereinigung ersetzt, soweit es sich um Ansprüche gegen dieses Mitglied wegen Verbindlichkeiten handelt, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung ergeben haben (Art. 37 Abs. 2 EWIV-VO). Die Haftung des Mitgliedes verjährt also fünf Jahre nach Bekanntmachung des Schlusses der Abwicklung der Vereinigung.