Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
(a) Bisherige Problematik
Rz. 1026
Die Schwierigkeiten der Beschlussfassung zeigten sich bis zur Einführung von § 170 Abs. 2 HGB durch das MoPeG insb. bei der Ausübung der Stimmrechte der GmbH. Gesellschafter der GmbH ist die KG. Diese wird aber durch die Komplementär-GmbH vertreten, sodass diese die Rechte an ihren Anteilen quasi selbst ausübt. Dies zeigt sich insb. bei Beschlüssen über die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Diese Entscheidungen obliegen im Regelfall der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist die KG. Die Gesellschafterrechte der KG werden in der Gesellschafterversammlung durch die Komplementär-GmbH wahrgenommen, wobei diese wiederum durch ihre Geschäftsführer vertreten wird. Eine solche Entscheidung in eigener Sache ist aber grds. nicht zulässig. Im Ergebnis bestand daher weitgehend Einigkeit, dass das Stimmrecht in diesen Fällen nicht den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH, sondern den Kommanditisten zusteht. Die rechtliche Begründung und die vertragliche Umsetzung waren allerdings im Einzelnen umstritten.
(b) Neuregelung § 170 Abs. 2 HGB
Rz. 1027
Gem. § 170 Abs. 2 HGB ist nun gesetzlich geregelt, dass – vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung – die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Dies wird in der Gesetzesbegründung überzeugend damit begründet, dass im Fall der Einheits-GmbH & Co. KG die Kommanditisten im Zweifel die Kontrolle über die Komplementär-GmbH nicht aus der Hand geben möchten. Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängt die in § 170 Abs. 2 HGB neu geregelte Vertretungsregelung die Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers gem. § 35 GmbHG. Nicht ganz eindeutig ist die Neuregelung im Hinblick auf die Frage, ob die Gesellschafterrechte durch jeden Kommanditisten einzeln oder durch alle Kommanditisten gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die überzeugenderen Gründe sprechen für Letzteres, da es sich bei den Angelegenheiten der Komplementär-GmbH letztlich auch um innere Angelegenheiten der KG handelt. Jedenfalls bei personalistisch geprägten Gesellschaften erscheint es naheliegender, die Gesellschafter nur gemeinschaftlich über innere Angelegenheiten der Gesellschaft entscheiden zu lassen. Um sich im Ernstfall eine solche Auslegung zu ersparen, sollte der Gesellschaftsvertrag idealerweise eine eindeutige Regelung diesbezüglich vorsehen. Ferner kann es auch sinnvoll sein, die Einberufungskompetenz gesellschaftsvertraglich den Kommanditisten zuzuweisen und ggfs. ein entsprechendes Quorum vorzusehen.
§ 170 Abs. 2 HGB ist kein zwingendes Recht, sondern eine gesetzliche Auffanglösung. Sie kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abbedungen oder modifiziert werden. Insbesondere ist es auch weiterhin möglich zu regeln, dass zwar im Grundsatz die Gesellschafterrechte durch die KG ausgeübt werden, jedoch die Kommanditisten punktuell – etwa nur im Hinblick auf Beschlussgegenstände, bei denen ein Interessenkonflikt bestehen könnte – rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, die Gesellschafterechte auszuüben.