Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1265
Zielgruppe des PartGG sind die Freien Berufe. Der Begriff des Freien Berufs ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG definiert. Die bewusst weit gefasste Formulierung bestimmt, dass ein Freiberufler auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen höherer Art im Interesse des Auftraggebers und/oder der Allgemeinheit erbringt. Wegen dieser unscharfen Definition findet sich in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG ein Katalog von Professionen, die als Freiberufler i.S.d. Gesetzes gelten. Der Katalog ist allerdings nicht abschließend.
a) Heilberufe
Rz. 1266
Zu den Heilberufen zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Krankenpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten, Psychotherapeuten, nicht jedoch Altenpfleger, Bademeister, Fußpfleger u.Ä.
b) Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe
Rz. 1267
Zu den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen gehören Rechtsanwälte sowie die sonstigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, insb. andere Inhaber einer Erlaubnis nach dem RDG, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, sonstige beratende Volks- und Betriebswirte; streitig ist es für Rechtsbeistände und Insolvenzverwalter. Notare fallen zwar unter den Begriff des Freien Berufs, sind aber nicht partnerschaftsfähig i.S.d. PartGG; § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auf Notare nicht anzuwenden. Diesen steht nur die gemeinsame Berufsausübung als GbR offen.
c) Freie Berufe mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung
Rz. 1268
Zu den naturwissenschaftlich orientierten Freiberuflern zählen Ingenieure, gleich ob es sich um beratende oder tatsächlich leitende Ingenieure handelt, Architekten, Chemiker, hauptberufliche Sachverständige, Softwareberater und Systemanalytiker u.Ä.
d) Sonstige
Rz. 1269
Weiter gehören zu den Freien Berufen auch Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer sowie Bildberichterstatter, sonstige Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, ggf. auch Lehrer und Erzieher.
e) Erfordernis der Selbstständigkeit
Rz. 1270
Bei allen vorgenannten Berufen ist es erforderlich, dass die Tätigkeit, zumindest was den Inhalt der Partnerschaftsgesellschaft angeht, selbstständig ausgeübt wird und insofern auch keine Weisungsgebundenheit besteht.
f) Gewerbliche Nebentätigkeiten
Rz. 1271
Problematisch für das Bestehen einer Partnerschaftsgesellschaft ist es, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft gewerbliche Tätigkeiten entfaltet werden. Beispiele sind die Verlagstätigkeiten einer Rechtsanwaltspartnerschaft, oder eine Ärztesozietät mit angeschlossenem Diagnostik- und Analysezentrum. Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, dass jedenfalls dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit vollkaufmännischen Charakter annehme, eine Eintragung im Handelsregister und nicht im Partnerschaftsregister zu erfolgen habe. Dies dürfte ebenso abzulehnen sein wie der Rückgriff auf die steuerliche Abfärberegelung. Zutreffend dürfte es vielmehr sein, der Partnerschaft solche gewerblichen Nebentätigkeiten als für die Eintragung als Partnerschaft unschädlich zu gestatten, die im Verhältnis zur freiberuflichen Tätigkeit bloße Nebenzweckverfolgung sind. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, ist die Eintragung als Partnerschaft unzulässig und ist eine bereits erfolgte Eintragung nach § 395 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe zu löschen, sofern die Gesellschafter nicht bereit sind, die gewerbliche Nebentätigkeit auszugliedern.