Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Insolvenzfähigkeit
Rz. 1387
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO erklärt die Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit für insolvenzfähig. Über ihr Vermögen kann damit ein von dem Verfahren über das Vermögen der Partner unabhängiges Insolvenzverfahren eröffnet werden. Gleiches gilt für die Vorpartnerschaft (im Ergebnis eine GbR), die fehlerhafte Partnerschaft und die Partnerschaft in Liquidation. Die Gesellschaft selbst ist auch als Schuldnerin des Verfahrens anzusehen.
b) Vertretung der Gesellschaft im Verfahren
Rz. 1388
Grds. wird die Gesellschaft auch im laufenden Insolvenzverfahren durch die vertretungsberechtigten Personen vertreten, d.h. durch ihre Liquidatoren. Anderes kann dann gelten, wenn das Insolvenzrecht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft im Verfahren trifft, so wie dies bspw. bei der Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall ist.
c) Eröffnungsgründe
Rz. 1389
Für die Partnerschaftsgesellschaft gelten die gleichen Eröffnungsgründe, die auch für die anderen Personengesellschaften einschlägig sind. Die Besonderheiten, die sich für die anderen Personengesellschaften daraus ergeben können, dass alle ihre Gesellschafter juristische Personen sind, spielen für die Partnerschaftsgesellschaft hingegen keine Rolle.
d) Wirkung der Insolvenzverfahrenseröffnung
Rz. 1390
Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, ergeben sich für die Gesellschaft zunächst keine gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen. Anders als bei den rein kapitalistisch strukturierten Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als Gesellschafter haben, führt bei der Partnerschaftsgesellschaft die Abweisung des Verfahrens mangels Masse nicht zur Auflösung. Allerdings wird die Partnerschaft in die Schuldnerkartei eingetragen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Rz. 1391
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt zunächst die Auflösung der Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 PartGG, § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Die Auflösung ist im Partnerschaftsgesellschaftsregister einzutragen. Sie wird ferner im Grundbuch vermerkt (§ 32 InsO). Schwebende Prozesse der Gesellschaft werden nach § 240 ZPO unterbrochen. Für die Partner selbst zieht die Insolvenz der Gesellschaft nach zutreffender Auffassung nicht die gleichen Konsequenzen nach sich, die die Insolvenz des Partners hätte.
e) Verwertung des Gesellschaftsvermögens
Rz. 1392
Bei der Verwertung des Gesellschaftsvermögens ergeben sich für die Insolvenz der Partnerschaft erhebliche Unterschiede zu den Insolvenzverfahren bei den anderen Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Die Besonderheiten ergeben sich weniger aus der Gesellschaftsstruktur als vielmehr daraus, dass bei sehr vielen Freien Berufen besondere Verschwiegenheitsverpflichtungen ggü. Mandanten und damit Schuldnern der Gesellschaft bestehen. Die Verwertung von offenen Forderungen aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, aus einem rechtsanwaltlichen oder steuerberaterlichen Mandat berührt immer auch die Geheimnisinteressen des Mandanten. Es stellt sich die Frage, wie sich die Durchsetzung einer Arztforderung realisieren lässt, ohne dass der Gläubiger weiß, um welche Behandlung es sich gehandelt hat. Die Überlegungen gelten im Kern auch in den Fällen, in denen sich der Insolvenzverwalter entschließt, die Praxis der Gesellschaft weiter zu betreiben. Für die Durchsetzung von Forderungen lässt sich noch eine relativ einfache Formel entwickeln, wonach die Partner verpflichtet sind, dem Insolvenzverwalter, der die Forderungsdurchsetzung betreibt, immer so viel an Informationen zu geben, wie er gerade zur Durchsetzung benötigt. Ist damit ein Mandant/Patient ohne weitere Diskussion zur Zahlung der Forderung bereit, bedarf es überhaupt keiner Weitergabe sensibler Daten, je vehementer das Bestehen der Forderung allerdings bestritten wird, umso mehr Informationen muss der Berufsträger preisgeben.
f) Persönliche Gesellschafterhaftung
Rz. 1393
Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird nach § 93 InsO im laufenden Insolvenzverfahren über die Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Die Partnerschaftsgesellschaft unterscheidet sich insofern nicht von den anderen Personengesellschaften, sodass insoweit auf die Ausführungen zur GbR verwiesen werden kann (§ 9 Rdn 474).