Rz. 752

Im Fall einer vermögensverwaltenden KG stellt sich die Frage, ob diese verpflichtet ist, einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen oder ob es genügt, wenn diese eine Einnahmen- und Überschussrechnung aufstellt. Handelsgesellschaften sind gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die herrschende Meinung bejaht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB für die vermögensverwaltende KG, da die KG Kaufmann kraft Eintragung in das Handelsregister ist.[1059] Danach sind Ausnahmen von der Bilanzierungspflicht in § 241a HGB abschließend geregelt und beschränken sich auf Einzelkaufleute. Weiter stellt sich dann jedoch die Frage, welche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses einer vermögensverwaltenden KG gilt. § 243 Abs. 3 HGB bestimmt insofern, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist. Die Ansichten darüber, welche konkrete Frist sich aus dieser Regelung ergibt, gehen im Schrifttum auseinander. Während eine Ansicht von einer Frist von bis zu sechs Monaten ausgeht,[1060] gehen andere von einer längeren Frist aus;[1061] als Obergrenze für die Aufstellungsfrist ist jedenfalls von zwölf Monaten auszugehen.[1062] Eine Verlängerung dieser Frist durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist jedenfalls unzulässig.[1063]

Selbst wenn die vermögensverwaltende KG eine Bilanz aufstellen muss, wird dies praktisch zunächst keine Konsequenzen haben, da die Aufstellung der Bilanz nicht erzwungen werden kann.[1064] Eine Offenlegungspflicht nach § 264a HGB trifft die KG – mit einer natürlichen Person als Vollhafter – nicht. Aus steuerlichen Gründen ist eine Buchführung und eine Bilanzierung jedenfalls nicht erforderlich, da nach § 140 AO Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen als dem Steuergesetz für steuerliche Zwecke nur zu erfüllen sind, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Da steuerrechtlich bei einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblich geprägten oder infizierten) Gesellschaft nur eine Überschussrechnung notwendig ist, können aus der Abgabenordnung keine steuerlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten abgeleitet werden. Ein zwischen den Gesellschaftern vereinbartes Absehen von der kaufmännischen Buchführung kann jedoch Folgen haben: Im Insolvenzfall droht eine Strafverfolgung wg. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB; steuerlich drohen Schwierigkeiten, wenn nach § 15a EStG (der auch für vermögensverwaltende Gesellschaften gilt) die Höhe der Kapitalkonten zu ermitteln ist.

 

Rz. 753

Steuerrechtlich haben die Gesellschafter einer vermögensverwaltenden KG keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die KG hat somit kein Betriebsvermögen, sondern steuerliches Privatvermögen. Es fällt keine Gewerbesteuer an. Stille Reserven, die bei einer Veräußerung aufgedeckt werden, unterliegen nur dann der Einkommensteuerpflicht, wenn die für Privatvermögen geltenden einkommensteuerlichen Vorschriften (§§ 17, 23 EStG) eingreifen.

 

Rz. 754

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), führt dies gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG ertragsteuerlich zur Abfärbung der bezogenen gewerblichen Einkünfte auf die sonstigen Einkünfte der Obergesellschaft (sog. Aufwärtsabfärbung). Diese Aufwärtsabfärbung greift aber, wie der BFH wiederholt und mit überzeugender Begründung entschieden hat, nicht auf die Gewerbesteuer über.[1065]

 

Rz. 755

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Muster 9.36: Jahresabschluss

§ 12 Jahresabschluss

(1) Die Ermittlung der Einkünfte der Gesellschaft erfolgt im Wege einer Einnahme-Überschussrechnung ("Jahresrechnung").
(2) Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass die Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater geprüft wird. Die Jahresrechnung und der Prüfungsbericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zuzuleiten.
(3) Die Jahresrechnung wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt.
(4) Wird die Jahresrechnung nachträglich berichtigt, insb. aufgrund einer Außenprüfung, ist die berichtigte Jahresrechnung für die Gesellschafter maßgeblich.
[1059] Winkljohann/Henckel, in: Beck’scher Bilanzkommentar, § 238 Rn 43; unentschieden Langenfeld, FS 50 Jahre deutsches Anwaltsinstitut, 2003, S. 411.
[1060] Hopt/Merkt, HGB, § 243 Rn 10.
[1061] Schmidt/Usinger, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, § 243 HGB Rn 93.
[1062] BFH, BStBl II 1984, S. 227.
[1063] Schmidt/Usinger, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, § 243 HGB Rn 93 a.E.
[1064] Von Oertzen/Hermann, ZEV 2003, 401 ff.

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