Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 616
In der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Personengesellschaften als transparente Einheiten behandelt, was nunmehr in § 2a ErbStG kodifiziert ist. Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften sind für Erb- und Schenkungsteuerzwecke grds. mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§§ 109, 11 Abs. 2 BewG). Für (nicht-börsennotierte) Kapitalgesellschaften und für Personengesellschaften gilt folgende Reihenfolge der Bewertungsverfahren:
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Ableitung aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen; |
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Ertragswert nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (IDW S 1); |
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andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Methoden sowie |
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Substanzwert (§ 11 Abs. 2 BewG). |
Für die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren stellt der Gesetzgeber ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung (§§ 200 ff. BewG), wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 BewG).
Rz. 617
Aus Gründen des Gemeinwohls wird Betriebsvermögen durch die sog. Verschonungsregelungen steuerlich privilegiert (§§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG). Einzelheiten s.u. Rdn 808 ff.
Diese Verschonungsregelungen begünstigen Anteile an Personengesellschaften unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote. Anteile an Kapitalgesellschaften sind jedoch nur dann begünstigt, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, es sei denn, Gesellschafter, die zusammen über mehr als 25 % der Stimmrechte besitzen, schließen sich zu einem "Pool" i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zusammen. Jedoch kann der Erwerber eines Personengesellschaftsanteils die Begünstigung nur für die Übertragung eines Mitunternehmer(teil)anteils in Anspruch nehmen. Die Anforderungen an eine Mitunternehmerstellung müssen also sowohl durch den Veräußerer (vor der Übertragung) als auch der durch den Erwerber (nach der Übertragung) erfüllt werden, was z.B. bei Nießbrauchsgestaltungen in Frage gestellt sein kann. Bei der Kapitalgesellschaft spielt diese Frage keine Rolle, da der Gesellschafter ohnehin nicht als Mitunternehmer, sondern als Kapitalanleger behandelt wird.
Hinweis:
Die Verschonungsregeln der §§ 13a ff. ErbStG finden auf vermögensverwaltende KGs keine Anwendung, da sie kein Betriebsvermögen haben. Anders als bei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten KGs ist Gegenstand der Schenkung bzw. der Vererbung einer vermögensverwaltenden KG nicht der Anteil an der KG, sondern der Übergang der Wirtschaftsgüter der KG (Aktiva und Passiva), die mit ihren Verkehrswerten bewertet werden. Grundstücke einer vermögensverwaltenden KG, die zu Wohnzwecken genutzt werden, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen und kein Betriebsvermögen sind, werden allerdings nur mit 90 % ihres Verkehrswertes angesetzt (§ 13d Abs. 1, Abs. 3 ErbStG).