Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 887
Informationsrechte der Gesellschafter beziehen sich auf alle außergewöhnlichen und gewöhnlichen "Gesellschaftsangelegenheiten" (vgl. § 717 BGB). Darunter fällt grds. alles, was die Gesellschaft betrifft, insb. die Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der KG, ihre Beziehungen ggü. Dritten und ihre Beziehungen zu den Gesellschaftern. Nicht abschließend geklärt ist, ob zu den Angelegenheiten der Gesellschaft auch die Verhältnisse innerhalb verbundener Unternehmen gelten. Hier wird überwiegend danach unterschieden, dass ggü. Töchtern der KG oder sonstigen Gesellschaften, an denen die KG beteiligt ist, jedenfalls bei mehrheitlicher Beteiligung, Informationsrechte bestehen, da es sich um Angelegenheiten der KG selbst handelt. Jeglicher Unsicherheit kann dadurch begegnet werden, dass eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wird.
Rz. 888
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Muster 9.48: Angelegenheiten der Gesellschaft
Angelegenheiten der Gesellschaft sind auch Angelegenheiten von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.
Rz. 889
Als nichtvermögensrechtliche Mitgliedschaftsrechte können Informationsrechte der KG-Gesellschafter grds. nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden, sie hängen also an der Gesellschafterstellung. Die Informationsrechte bestehen während der Mitgliedschaft bis zum Ausscheiden ungeschmälert fort, erlöschen jedoch mit dem Ende der Mitgliedschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann ausgeschiedenen Gesellschaftern allerdings weiter gehende Rechte einräumen. Für neu eingetretene Gesellschafter erstreckt sich das mitgliedschaftliche Informationsrecht auch auf den Zeitraum vor ihrem Eintritt. Es ist jedoch stets zu beachten, dass das Informationsrecht zeitnah auszuüben ist.