Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1236
Die Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Der Zustimmung bedarf dabei nur das Verfügungsgeschäft und nicht auch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Solange nicht alle Gesellschafter ihre Zustimmung erteilt haben, ist die Anteilsübertragung schwebend unwirksam (§§ 182 ff. BGB). Mit Erteilung der Zustimmung wird die Anteilsübertragung rückwirkend wirksam. Versagt dagegen nur ein Gesellschafter seine Zustimmung, wird die Anteilsübertragung endgültig unwirksam. Eine Verpflichtung zur Zustimmung, etwa aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, besteht nur in Ausnahmefällen.
Rz. 1237
Die Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Aufgrund des personalistischen Charakters der Personengesellschaft wird die Zustimmung in der Praxis meist nicht generell, sondern nur für bestimmte Fälle erteilt (z.B. Übertragung auf Mitgesellschafter, Ehegatten, Lebenspartner, leibliche Abkömmlinge). Dagegen ist bei größeren Personengesellschaften (z.B. Fonds) eine freie Übertragbarkeit üblich.
Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass die Zustimmung nicht von allen Gesellschaftern erteilt werden muss, sondern dazu ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher bzw. qualifizierter Mehrheit ausreichend ist. In diesem Fall sollte auch geregelt werden, ob der betroffene Gesellschafter von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist, was grds. nicht der Fall ist.
Darüber hinaus kann die Zustimmung auch auf andere Organe der Gesellschaft (z.B. einen Beirat), die Komplementärin oder die anderen Kommanditisten übertragen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann ferner Gründe vorsehen, unter denen die Zustimmung zu erteilen ist bzw. versagt werden kann.
Rz. 1238
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Muster 9.109: Zustimmungserfordernisse bei Urteilsübertragung – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
(1) Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Gesellschaftsanteile, Teile von Gesellschaftsanteilen oder Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht.
(2) Die Zustimmung der Gesellschaftsversammlung ist jedoch nicht erforderlich bei Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Ehegatten, Lebenspartnern und leiblichen Abkömmlingen eines Gesellschafters.
Rz. 1239
Die Kommanditanteile können ganz oder teilweise übertragen werden. Besondere Teilbarkeitsvorschriften sind dabei nicht zu beachten. Im Interesse eines Gleichlaufs zwischen der Beteiligung an der KG und an der Komplementär-GmbH sollte aber die im GmbH-Recht geltende Teilbarkeitsregelung auch bei den Kommanditanteilen berücksichtigt werden. Auf diese Weise kann zugleich eine Zersplitterung der Kommanditanteile verhindert werden.
Rz. 1240
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Muster 9.110: Teilbarkeit bei Anteilsübertragung – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG
Bei jeder Verfügung über Teile von Gesellschaftsanteilen müssen die Festkapitalkonten stets durch 1,00 EUR teilbar sein.