Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 641
Die Errichtung der KG ist nach §§ 161 Abs. 2, 106, 162 Abs. 1 HGB beim Handelsregister des Amtsgerichtes am Sitz der Gesellschaft zur Eintragung anzumelden. Alle Gesellschafter, also auch die Kommanditisten, müssen die Anmeldung bewirken, §§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 7 HGB. Stellvertretung bei der Anmeldung ist möglich, bedarf allerdings einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, § 12 Abs. 2 HGB.
Rz. 642
In der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen:
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Firma und Sitz sowie Geschäftsanschrift der Gesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB); die Geschäftsanschrift muss sich nicht mehr im Inland befinden, sondern in einem EU-Mitgliedstaat; |
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Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters, der eine natürliche Person ist (§§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) HGB); |
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für Gesellschafter, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind: Firma/Name, Rechtsform, Sitz ggf. Register und Registernummer |
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Vertretungsmacht der Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 3 HGB); |
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bei jedem Kommanditisten dessen Haftsumme (§ 162 HGB) sowie |
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Gegenstand des Unternehmens (§ 24 Abs. 4 HRV; Handelsregisterverordnung) |
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die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. |
Rz. 643
Der Gesellschaftsvertrag braucht (anders als bei der GmbH) nicht mit eingereicht zu werden (keine Registerpublizität!). Der Gegenstand des Unternehmens wird nicht in das Handelsregister eingetragen, jedoch durch das Registergericht bekannt gemacht.
Rz. 644
Die (von allen Gesellschaftern zu unterzeichnende) Anmeldung muss öffentlich beglaubigt werden (§ 12 Abs. 1 HGB). Die Gebühr des Notars für die bloße Beglaubigung der Anmeldung richtet sich nach § 121 GNotKG und beträgt mindestens 20 EUR und höchstens 70 EUR (KV 25100). Wenn der Notar die Anmeldung auch entwirft, können weitere Kosten nach § 119 Abs. 1 GNotKG entstehen. Die Gebühr des Registergerichts richtet sich nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GNotKG i.V.m. der Handelsregistergebührenverordnung (s. dort Gebührenverzeichnis zu § 1 HRegGebV).
Rz. 645
Das Register wird in elektronischer Form geführt. Anmeldungen müssen nach § 12 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden, ebenso Vollmachten. Auch alle anderen beim Register eingereichten Dokumente, selbst wenn diese nicht beglaubigt sind, müssen nach § 12 Abs. 2 HGB elektronisch eingereicht werden. Eine Übermittlung auf dem Postweg ist nicht möglich.