Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Haftung der Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen
Rz. 1290
Da die Gesellschaft als rechtsfähige Personengesellschaft unter eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen und Rechte erwerben kann, ist sie selbst Partei der in ihrem Namen geschlossenen Verträge (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 Abs. 1 HGB). Folgerichtig haftet sie mit ihrem eigenen Vermögen für diese Verbindlichkeiten. Unumstritten ist ferner, dass die rechtsfähigen Personengesellschaften für gesetzliche Verbindlichkeiten, die durch die organschaftlichen Vertreter begründet werden, nach den Regeln der Organhaftung (§ 31 BGB analog) mit ihrem Vermögen einzustehen haben. Dies gilt für die PartG im gleichen Umfang wie für die OHG und die KG.
b) Haftung der Partner für die allgemeinen Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Rz. 1291
§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG bestimmt, dass die Partner als Gesamtschuldner neben dem Vermögen der Partnerschaft für deren Verbindlichkeiten haften. Die Norm entspricht § 721 BGB. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in der durch das MoPeG geänderten Fassung erklärt seit dem 1.1.2024 überdies die §§ 721a und 721b BGB für entsprechend anwendbar. Mit dem Verweis auf die wortlautidentischen Vorschriften des BGB ist gegenüber dem früheren Verweis auf die §§ 129 und 130 HGB a.F. keine inhaltliche Änderung bezweckt. Nach § 721b Abs. 1 BGB kann der Partner jedwede Einwendungen und Einreden, d.h. sowohl eigene wie auch diejenigen der Gesellschaft, erheben. § 721 a BGB lässt den eintretenden Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten haften. Grds. umfasst die Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft alle Verbindlichkeiten, die diese hat. Eine Ausnahme gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 PartGG nur für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus der Verletzung beruflicher Pflichten.
Rz. 1292
Keine Rolle spielt es, wer Gläubiger der Gesellschaftsverbindlichkeit ist. Durch Rechtsgeschäft oder auf gesetzlicher Grundlage begründete Forderungen eines Mitgesellschafters, die Drittansprüche und nicht Sozialansprüche darstellen (zur Differenzierung s. die Darstellung zur GbR unter § 9 Rdn 157), werden von der akzessorischen Gesellschafterhaftung erfasst. Keine Gesellschaftsverbindlichkeit sind solche, die ein Partner aufgrund eigenen Versprechens einem Gesellschaftsgläubiger ggü. eingeht, sei es auch für Verbindlichkeiten, für die auch die Gesellschaft einzustehen hat. Verbürgt sich bspw. ein Partner für eine Gesellschaftsschuld, so hat die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit seiner Gesellschafterhaftung nichts zu tun.
Rz. 1293
Die Haftung besteht nur in Abhängigkeit von der Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Haftungsverbindung ist dabei nicht etwa eine gesamtschuldnerische; die Gesellschafterhaftung steht vielmehr in einem der Bürgenhaftung vergleichbaren Verhältnis zur Gesellschaftsschuld als Hauptforderung. Das Prinzip der Gesamtschuld gilt nur im Verhältnis der Partner untereinander.
Rz. 1294
Worauf die Partner aus der Gesellschafterhaftung haften, ist umstritten. Die Vertreter der sog. Erfüllungstheorie gehen davon aus, dass der Partner genau die gleiche Leistung schuldet wie die Gesellschaft, sodass er insb. auch auf die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann, die nicht auf eine Geldleistung lauten. Die Haftungstheorie geht demgegenüber davon aus, dass den Partner nur eine auf Geld gerichtete Einstandspflicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft. Dieser Auffassung hat sich auch der BGH, wenn auch in etwas abgeschwächter Form, angeschlossen.
Rz. 1295
Soweit dem Partner gegen die Inanspruchnahme durch den Gesellschaftsgläubiger Einwendungen oder Einreden zustehen, richtet sich dies nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts. Besonderer verjährungsunterbrechender Maßnahmen ggü. dem Partner bedarf es nicht, sodass dieser keine Verjährungseinrede zu ggü. der Gesellschaft unverjährten Forderung erheben kann. Der Partner kann ggü. der Haftungsinanspruchnahme allerdings auch solche Einreden geltend machen, die nicht ihm persönlich, sondern der Gesellschaft selbst zustehen (§ 721b BGB).
c) Haftungskonzentration und Haftungsbeschränkung
Rz. 1296
Die Partnerschaftsgesellschaft war ursprünglich konzipiert worden, um für Freiberufler eine Gesellschaftsform zu schaffen, die neben der Rechtsfähigkeit auch den Vorteil einer gewissen Haftungsbeschränkung aufwies...