Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1330
Nach § 7 Abs. 2 PartGG, der auf § 124 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 124 Abs. 4, 5 und 6 HGB verweist, sind die Vertretungsregelungen der Personenhandelsgesellschaft auf die Partnerschaft entsprechend anzuwenden. Danach gilt grds. die Alleinvertretungsmacht jedes Partners für die Gesellschaft. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch vertragliche Regelung einzelne Partner von der Vertretung der Gesellschaft auszuschließen (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB). Ebenso kann anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung i.S.d. § 124 Abs. 2 HGB vereinbart werden, wonach zwei oder mehr Partner nur gemeinsam die Gesellschaft vertreten können. Das Prinzip der Selbstorganschaft verhindert allerdings die Einsetzung von Fremdgeschäftsführern unter Ausschluss der Vertretungsmacht der Partner. Die Vertretungsregelungen sind zur Eintragung ins Partnerschaftsregister anzumelden und dort auch einzutragen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 PartGG).
Rz. 1331
Eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen kommt bei der Partnerschaft ebenso wenig wie bei den Personenhandelsgesellschaften in Betracht. Nichts hindert die Partner allerdings daran, im Innenverhältnis Regelungen dazu zu treffen, inwieweit ein einzelner Partner die Gesellschaft nach außen vertreten darf. Möglich ist es allerdings, entsprechend § 124 Abs. 4 Satz 4 HGB, auf den § 7 Abs. 2 PartGG verweist, die Vertretungsmacht eines Partners dergestalt einzuschränken, dass sich diese nur auf eine Niederlassung der Partnerschaftsgesellschaft beschränkt, was allerdings voraussetzt, dass die Niederlassung einen abgrenzenden Namen, bspw. einen Ortszusatz, führt. Die Erteilung von Prokura ist ausgeschlossen.
Rz. 1332
§ 7 Abs. 2 PartGG verweist ferner auf § 124 Abs. 5 HGB, der wiederum auf § 116 Abs. 5 HGB verweist, wonach auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung einem Partner die Vertretungsmacht entzogen werden kann, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die Regelung kann durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden (zu den etwaigen Beschränkungen s. die Ausführungen bei der GbR unter § 9 Rdn 244 f.).
Rz. 1333
Verletzt ein geschäftsführender Partner seine Verpflichtungen schuldhaft, so haftet er grds. der Gesellschaft auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Der gesetzliche Haftungsmaßstab nach § 708 BGB a.F., wonach für "eigenübliche Sorgfalt" einzustehen ist, wurde nicht in das modernisierte Personengesellschaftsrecht übernommen und gilt daher auch nicht (mehr) für die Partnerschaftsgesellschaft. Das ist sachgerecht, da eine Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt den legitimen Verhaltenserwartungen der Gesellschafter wohl nicht mehr entspricht und interessengerechte Lösungen sich ohne Weiteres mit der allgemeinen Rechtsgeschäfts- und Schuldrechtslehre besser erreichen lassen. Überschreitet der Partner seine Befugnisse und konnte er dies erkennen (bzw. hätte er dies können müssen), haftet er nach den Maßstäben der Geschäftsführung ohne Auftrag verschuldensunabhängig.