Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1302
Das PartGG unterscheidet nicht danach, welche Freien Berufe unter ihrem Gesellschaftsmantel miteinander kooperieren. Das Gesetz ist damit für interprofessionelle Sozietäten offen, sofern nur die Mindestbedingung der Ausübung eines Freien Berufs durch jeden der Partner erfüllt ist. Aus Sicht des PartGG könnten sich damit auch Wirtschaftsprüfer und Hebammen in einer Partnerschaft zusammentun. Es war allerdings nicht Ziel des PartGG, durch seine Einführung interprofessionellen Sozietäten eine besondere, über die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten hinausgehende gesellschaftsrechtliche Plattform zu bieten. Das Berufsrecht, das die Kooperation verschiedener Freier Berufe ggf. einschränken kann, geht insoweit dem PartGG vor (Berufsrechtsvorbehalt in § 1 Abs. 3 PartGG).
Rz. 1303
Alle Freien Berufe, die nicht berufsrechtlich geregelt sind, dürfen grds. miteinander kooperieren. Nur dort, wo berufsrechtliche Reglementierungen bestehen, müssen hinsichtlich der Zulässigkeit der Partnerschaft die berufsrechtlichen Vorgaben jedes kooperierenden Berufsträgers erfüllt sein (Kompatibilität), sodass es nicht darauf ankommt, ob das Berufsrecht eines Freien Berufes die Partnerschaft zulässt, wenn das Berufsrecht des kooperierenden Partners die gemeinsame Berufsausübung verbietet. Damit sind insbesondere auch interprofessionelle Zusammenschlüsse zulässig, etwa zwischen Tierarzt und Betriebswirt, wenn alle Beteiligten Berufsrechte den Zusammenschluss nicht ausschließen.
Hinweis
Eine Prüfung der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer Kooperation wird durch die Registergerichte nicht selbst vorgenommen. Erforderlich sind zwar Angaben dazu, diese werden allerdings nach § 4 Abs. 2 Satz 2 PartGG nicht überprüft, es sei denn, es wäre dem Gericht offenbar, dass die Angabe unzutreffend ist. Durch die gem. §§ 4 Abs. 1, 6 PRV vorgeschriebene Anhörung der Berufskammern im Registrierungsverfahren ist jedoch die Einhaltung der Kooperationsverbote und -einschränkungen gesichert.
Rz. 1304
In den einzelnen Berufsordnungen ist die Möglichkeit der Kooperation mit anderen Freien Berufen unterschiedlich geregelt. Für Rechtsanwälte beschränkte § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. den Personenkreis, mit dem Rechtsanwälte eine berufliche Kooperation eingehen konnten, auf Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Das BVerfG hatte in diesem Zusammenhang mit Beschl. v. 12.1.2016 entschieden, dass das Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit es Rechtsanwälten untersagt, sich mit Ärzten und Apothekern zur Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Damit stand fest, dass einer zwischen Rechtsanwälten und Ärzten und/oder Apothekern gegründeten Partnerschaftsgesellschaft die Eintragung nicht wegen eines Sozietätsverbotes verweigert werden darf. Deswegen hat der Gesetzgeber mit § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO nachgebessert. Nach § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist nunmehr die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit allen Freien Berufen zulässig, soweit die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, vereinbar ist und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet werden kann. Entsprechende Regelungen finden sich für Patentanwälte in § 52c Abs. 1 Nr. 4 PAO und für Steuerberater in § 50 Abs. 1 Nr. 4 StBerG. Damit wurden die Möglichkeiten interprofessioneller Berufsausübung für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater deutlich erweitert. Eine interprofessionelle Partnerschaft erfordert aber, dass
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(i) ein freier Beruf i.S.d. § 1 Abs. 2 PartGG vorliegt, |
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(ii) dieser vereinbar ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, Steuerberaters bzw. Patentanwalts und |
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(iii) in der Person des potenziellen Mitgesellschafters keine persönlichen Inkompatibilitäten begründet sind, und |
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(iv) die interprofessionelle Berufsausübung grds. von der zuständigen Kammer zugelassen wird (§ 59f BRAO, § 52f PAO, § 53 StBerG). |
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Schließlich (v) müssen gesellschaftsrechtlich und tatsächlich Vorkehrungen zur Sicherheit der Einhaltung des Berufsrechts der soziierten Rechtsanwälte, Patentanwälte bzw. Steuerberater getroffen werden. |
Für Wirtschaftsprüfer wird nach § 44b WPO auf das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts nach der StPO und der Verkammerung des Berufs abgestellt, sodass theoretisch auch eine Kooperation zwischen Wirtschaftsprüfern und Ärzten in Betracht kommt.
Eine weitere Besonderheit ist für die Eingehung einer interprofessionellen PartG mbB zu beachten. Diese spezielle Form der PartG mit der Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 PartGG steht nur zur Verfügung, wenn alle an der Partnerschaft beteiligten Berufsträger eine zu diesem Zweck gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (s.o. Rdn 1299).