Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Grundsatz: Notwendigkeit der Verzahnung
aa) Problematik
Rz. 983
Eine GmbH & Co. KG ist wirtschaftlich ein Unternehmen, besteht aber rechtlich aus zwei Gesellschaften: Der KG, die die eigentlichen unternehmerischen Aktivitäten betreibt, und der Komplementär-GmbH, die der Haftungsbeschränkung dient. Das Unternehmen wird am Markt nur dann als Einheit auftreten, wenn die beiden Gesellschaften auch rechtlich miteinander verbunden werden.
Rz. 984
Für beide Gesellschaften bestehen völlig unterschiedliche rechtliche Regelungen (einerseits §§ 161 ff. HGB und andererseits §§ 1 ff. GmbHG). Im Interesse der Einheit des Unternehmens sollten für beide Gesellschaften aber weitgehend die gleichen Regelungen gelten. Bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge gilt es daher, die verschiedenen Regelungsmodelle einander anzugleichen.
Die Notwendigkeit einer solchen Verzahnung besteht in besonderer Weise bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG. In diesem Fall muss insb. sichergestellt sein, dass die Anteile an der Gesellschaft nicht ohne die Anteile an der jeweils anderen Gesellschaft übertragen werden können.
Die Verbindung der beiden Gesellschaften sollte zunächst durch eine allgemeine Verzahnungsklausel zum Ausdruck gebracht werden.
Rz. 985
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Muster 9.57: Verzahnungsklausel – Gesellschaftsvertrag KG
Die Kommanditisten müssen am Gesellschaftskapital (Festkapital) der KG und am Stammkapital der Komplementär-GmbH stets in gleichem Umfang beteiligt sein. Die Gesellschafter werden alles tun, was zur Herstellung und Beibehaltung des Beteiligungsgleichlaufs erforderlich oder zweckmäßig ist.
Rz. 986
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Muster 9.58: Verzahnungsklausel – Gesellschaftsvertrag GmbH
Die Gesellschafter müssen am Stammkapital der GmbH in gleichem Umfang beteiligt sein wie am Gesellschaftskapital (Festkapital) der KG. Eigene Anteile und eingezogene Geschäftsanteile werden dabei nicht berücksichtigt. Die Gesellschafter werden alles tun, was zur Herstellung und Beibehaltung des Beteiligungsgleichlaufs erforderlich oder zweckmäßig ist.
Rz. 987
Darüber hinaus besteht im Hinblick auf eine Vielzahl von Einzelfragen die Notwendigkeit einer wechselseitigen Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge.
bb) Anwendungsfälle der Verzahnung
(1) Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Rz. 988
Geschäftsanteile an einer GmbH sind grds. frei übertragbar, sofern sie nicht vinkuliert sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Anteile an einer KG können nach der gesetzlichen Regelung dagegen nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragen werden (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 711 Abs. 1 BGB). Diese unterschiedlichen Grundsätze müssen sowohl im Gesellschaftsvertrag der KG als im Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH aufeinander abgestimmt und angeglichen werden. Durch eine Lockerung des Zustimmungsvorbehalts im KG-Vertrag und eine Beschränkung der freien Abtretbarkeit im GmbH-Vertrag kann ein Gleichlauf erreicht werden. Bspw. kann vorgesehen werden, dass die Abtretung an bestimmte Personen (z.B. Mitgesellschafter, Ehegatten, leibliche Abkömmlinge, Stiftungen) stets zulässig ist. Ergänzend sollte vorgesehen werden, dass die Übertragung von Anteilen an beiden Gesellschaften jeweils nur in gleichem Umfang und an den gleichen Erwerber zulässig ist.
Rz. 989
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Muster 9.59: Übertragung von Gesellschaftsanteilen – Gesellschaftsvertrag KG
(1) |
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. |
(2) |
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Ehegatten, Lebenspartnern und leiblichen Abkömmlingen von Gesellschaftern. |
(3) |
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist stets nur dann zulässig, wenn der Veräußerer gleichzeitig seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH im gleichen Umfang an denselben Erwerber überträgt oder durch die Verfügung gerade der Gleichlauf der Beteiligungsquoten hergestellt werden soll. |
Rz. 990
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Muster 9.60: Übertragung von Gesellschaftsanteilen – Gesellschaftsvertrag GmbH
(1) |
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Geschäftsanteile oder Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen. Der betroffene Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht. |
(2) |
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Ehegatten, Lebenspartnern und leiblichen Abkömmlingen von Gesellschaftern. |
(3) |
Die Verfügung über Geschäftsanteile ist stets nur dann zulässig, wenn der Veräußerer gleichzeitig seinen Gesellschaftsanteil an der KG im gleichen Umfang an denselben Erwerber übertr... |