Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1003
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings ist anerkannt, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann.
In einer KG kann ein Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn alle übrigen Gesellschafter dies beantragen und ein wichtiger Grund vorliegt (§§ 161 Abs. 2, 134 HGB). Das Ausschlussrecht kann im Gesellschaftsvertrag sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Im Interesse eines Gleichlaufs der Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesellschaften gilt es sicherzustellen, dass bei Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft auch ein Ausschluss aus der jeweils anderen Gesellschaft möglich ist. Denn anderenfalls wäre das Ziel einer Trennung von einem missliebigen Gesellschafter nur unvollständig erreicht.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass – sofern ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Kommanditisten vorliegt – die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Beschlussfassung über den Ausschluss nicht unverzüglich erfolgen muss. Es kann ein anerkennenswertes Interesse der Mitgesellschafter bzw. der Gesellschaft bestehen, einen gewissen Zeitraum zuzuwarten. Zögern die Gesellschafter die Ausschließung jedoch über einen längeren Zeitraum ohne erkennbaren Grund hinaus, kann dies nach Auffassung des OLG Hamm indessen dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht unzumutbar ist.
Rz. 1004
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Muster 9.69: Ausschließung eines Gesellschafters – Gesellschaftsvertrag KG
(1) |
Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. |
(2) |
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter aus der Komplementär-GmbH ausgeschlossen worden ist. |
(3) |
Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Gesellschafter steht dabei kein Stimmrecht zu. |
(4) |
Der betroffene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrags. |
Rz. 1005
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Muster 9.70: Ausschließung eines Gesellschafters – Gesellschaftsvertrag GmbH
(1) |
Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. |
(2) |
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter aus der GmbH & Co. KG ausgeschlossen worden ist. |
(3) |
Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Gesellschafter steht dabei kein Stimmrecht zu. |
(4) |
Der betroffene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe dieser Satzung. |