Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 647
Gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 GWG sind eingetragene Personengesellschaften, also auch Kommanditgesellschaften, verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten "einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen." Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ergibt sich dabei aus § 3 GWG. Gem. § 3 Abs. 2 GWG zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Übertragen auf die Situation der KG bedeutet dies, dass als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind:
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Komplementäre, die natürliche Personen sind, jedenfalls solange deren Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft nicht durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen deutlich hinter dem gesetzlichen Regelmodell zurückbleiben (z.B. Ausschluss von der Geschäftsführung und Vertretung) |
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Kommanditisten, die natürliche Personen sind und mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten |
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natürliche Personen, die über indirekte Beteiligungen (z.B. Treuhandschaft, Unterbeteiligung, Stimmbindungsvertrag, Beherrschung eines unmittelbaren Gesellschafters) entsprechende Einflussmöglichkeiten haben wie die beiden vorgenannten Personengruppen. Nach bisheriger Lage gilt eine mittelbar beteiligte natürliche Person nur dann als wirtschaftlich Berechtigter, wenn sie einen Gesellschafter, der seinerseits die Kriterien eines der beiden ersten Punkte erfüllt, kontrolliert. Mit der geplanten EU-Geldwäscheverordnung (Kommissionsentwurf 2021/0239 vom 20.7.2021) könnte dies anders werden, denn diese geht davon aus, dass eine "Kontrolle in Form einer Beteiligung" von über 25 % auf jeder Ebene mehrstufiger Strukturen ausreichend ist. |
Hierzu bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, die von der Gesellschaft durchzuführen ist. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 20 GWG drohen Bußgelder nach § 56 Abs. 1 Nr. 55 GWG. Mit der Pflicht der Gesellschaft, die maßgeblichen Daten über ihre wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, korrespondiert die Pflicht des wirtschaftlich Berechtigten, der Gesellschaft diese Angaben und jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GWG).
Mit Abschaffung der sog. Mitteilungsfiktion (vormals § 20 Abs. 2 GWG) ist das Transparenzregister seit dem 1.8.2021 zum Vollregister geworden, d.h. die Verpflichtung zur Eintragung der Daten über die wirtschaftlich Berechtigten ist nicht mehr davon abhängig, ob diese Daten bereits aus einem anderen Register ersichtlich sind. Das Einpflegen der jeweils aktuellen Daten in das Transparenzregister gehört damit zwingend zur Gründung der Gesellschaft sowie zu jeder Änderung im Gesellschafterbestand. Unabhängig davon sind regelmäßige interne Prüfungen unbedingt zu empfehlen.