Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1337
Nach § 1 Abs. 4 PartGG stehen den Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft die gleichen Informations- und Kontrollrechte zu, die ein Gesellschafter einer GbR nach § 717 BGB für sich beanspruchen kann. Danach besteht grds. eine Kontrollbefugnis und ein Auskunftsanspruch. Die Kontrollbefugnis bezieht sich darauf, in die Schriften der Gesellschaft, wie Korrespondenzen, Handakten, Verträge etc., Einsicht nehmen zu können.
Rz. 1338
Problematisch sind die Informationsrechte immer dann, wenn berufsrechtliche Schweigepflichten der Einsichtnahme entgegenstehen. Die in der Begründung zum Gesetzesentwurf angegebene Beschränkung, wonach das Kontrollrecht sich ausschließlich auf wirtschaftliche Verhältnisse beziehen soll, ist insofern unklar, als die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft durch den Inhalt eines Mandats maßgeblich beeinflusst werden können. Eine saubere Trennung aufgrund dieses Maßstabs ist damit nicht möglich. Keinesfalls ist ein Zurückweichen der Schweigepflichten im Hinblick auf das Informationsinteresse anzunehmen, da es sich bei dem durch die berufsrechtlichen Schweigepflichten geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mandanten um ein ggü. dem Informationsinteresse der Partner höherrangiges Rechtsgut handelt. Dort, wo das Mandat erkennbar der gesamten Partnerschaft erteilt wurde, unter der – ggf. auch konkludent – abgegebenen Erklärung, dass zur Mandatsbearbeitung auch andere Partner eingeschaltet werden können, ist von einer Entbindung von der Schweigepflicht auszugehen. Wo dies aber erkennbar nicht der Fall ist, insb. die Konsultation nur eines bestimmten Partners angestrebt wird, ist um einen entsprechenden Verzicht des Mandanten nachzusuchen. Die Geltendmachung von Informationsrechten nach dem Ausscheiden eines Partners ist grds. ausgeschlossen. Sie kommen allenfalls hinsichtlich solcher Informationen in Betracht, die für die Auseinandersetzung von Bedeutung sind. Eine Durchbrechung der Schweigepflicht ist allerdings auch in diesem Fall unzulässig.