Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Rz. 304
Anders als die OHG (vgl. §§ 117 ff. HGB n.F., vormals: §§ 112 ff. HGB a.F.) kennt das Recht der GbR kein gesetzlich normiertes Wettbewerbsverbot der Gesellschafter. Gleichwohl wendet die h.M. die Wettbewerbsbeschränkungen der §§ 117, 118 HGB n.F. (vormals: §§ 112, 113 HGB a.F.) insoweit entsprechend auf die GbR an, als die dort geregelten Beschränkungen jedenfalls für die geschäftsführenden Gesellschafter deshalb als verbindlich angesehen werden, weil sie im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu entsprechendem Verhalten verpflichtet sind.
Ein entsprechendes Wettbewerbsverbot für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter gibt es grds. nicht, da diesen jedenfalls dann, wenn sie von den Kontroll- und Einsichtsrechten ausgeschlossen sind, nicht in eine Lage versetzt sind, durch Sonderwissen zulasten der anderen Gesellschafter eigene geschäftliche Tätigkeiten zu entfalten.
Einen Problemfall stellen diejenigen Gesellschafter einer GbR dar, die zwar nicht geschäftsführungsbefugt sind, denen aber im gesetzlichen Rahmen die Kontrollmöglichkeiten des § 717 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 716 BGB a.F.) belassen sind. Da diese aufgrund ihrer jederzeitigen Einsichtsmöglichkeit in der Lage sind, sich Sonderwissen über die Gesellschaft zu verschaffen, ist bei diesen auch die latente Gefahr möglichen Wettbewerbsverhaltens unter Ausnutzung dieser Kenntnisse gegeben. Allerdings scheint es gleichwohl nicht sachgerecht, diese Gesellschafter mit der Schärfe eines allgemeinen Wettbewerbsverbots zu belegen. Ausreichend ist, es den Gesellschaftern zu untersagen, durch Einsichtnahme erlangte Kenntnisse für sich zu verwerten. Die Beweislast dafür, dass Wettbewerbsverhalten nicht von innerhalb der Gesellschaft gewonnenen Erkenntnissen ermöglicht oder gefördert wurde, sollte in diesem Fall allerdings dem Gesellschafter obliegen. Bei rein kapitalistischen Gesellschaften, insb. also bei Publikumsanlagegesellschaften und ähnlichen Gesellschaftsformen, besteht kein Wettbewerbsverbot.
b) Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
Rz. 305
Als Wettbewerbshandlungen ggü. der Gesellschaft anzusehen sind solche Geschäfte, die im gleichen Handelszweig bzw. Geschäftsfeld vorgenommen werden. Das Geschäftsfeld der Gesellschaft ist dabei sachlich und räumlich abzugrenzen.
In sachlicher Hinsicht handelt es sich dabei um solche Geschäfte, die i.R.d. gemeinsamen Gesellschaftszwecks tatsächlich von der Gesellschaft wahrgenommen werden. Soweit im Gesellschaftsvertrag ein engerer oder weiterer Unternehmensgegenstand definiert ist, spielt dies grds. keine Rolle. Es geht um die tatsächliche Zweckverwirklichung, wie sie bei der Gesellschaft besteht.
Hinweis
Zu beachten ist allerdings, dass sich aus einer weiten Fassung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag möglicherweise die Absicht zur Erweiterung des gegenwärtig praktizierten Geschäftsfeldes ergibt, was insoweit dann auch das Wettbewerbsverbot weiter fasst.
Neben diese sachliche Abgrenzung tritt auch eine räumliche. Das Wettbewerbsverbot kann nur soweit gerechtfertigt sein, wie tatsächlich auch eine Schädigung der Gesellschaft in Betracht kommt. Ist der betreffende Gesellschafter also mit einem artverwandten Gewerbe in einem räumlich völlig abgegrenzten Markt tätig, verstößt er nicht gegen das Wettbewerbsverbot.
Rz. 306
Es spielt keine Rolle, ob der betreffende Gesellschafter die Geschäfte für eigene Rechnung oder für die eines Dritten vornimmt. Handelt der Gesellschafter also als Vertreter eines Dritten, als Organ einer anderen Gesellschaft, als Treuhänder oder in ähnlicher Stellung, so ist dies ebenso Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot wie eine Tätigkeit im eigenen Namen.
Rz. 307
Der Umfang der entfalteten Tätigkeit spielt grds. keine Rolle, es sei denn, es handelte sich um rein private Tätigkeiten. Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass die Gesellschaft das vom Gesellschafter betriebene Geschäft selbst überhaupt durchgeführt hätte. Vorbereitungsmaßnahmen auf ein etwaiges künftiges Geschäft fallen dann unter das Wettbewerbsverbot, wenn sie zu einer konkreten und aktuellen Schädigung der Geschäftsaussichten der GbR führen. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kommt selbstverständlich nicht in Betracht, wenn die Mitgesellschafter dem Geschäft zugestimmt haben.