Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Gewinnermittlung
Rz. 1339
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung entsprechend der §§ 238 ff. HGB besteht für die Partnerschaft anders als für die Personenhandelsgesellschaften nicht. Auch steuerrechtlich besteht die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 EStG, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, nur für Gewerbetreibende, nicht jedoch für die freiberuflich tätigen Partnerschaften. Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn die Gesellschaft gewerblich geprägt ist, eine Buchführungspflicht gleichwohl in Betracht kommen kann. Dies wäre insb. dann der Fall, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt würden, die nach der Abfärberegelung dann letztlich auch auf den Gesamtbetrieb der Partnerschaft durchschlügen. Abweichend von § 721 BGB a.F. wurde der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung in § 718 BGB neu geregelt, was über § 1 Abs. 4 PartGG auch für die Partnerschaftsgesellschaft gilt (s. bei der GbR, § 9 Rdn 315 ff.). Danach haben der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung zum Schluss jedes Kalenderjahres zu erfolgen.
Rz. 1340
Rechtspraktisch wird die Art der Gewinnermittlung durch die steuerrechtlichen Vorgaben für die Partnerschaft bestimmt. Nichts hindert die Gesellschaft allerdings daran, freiwillig eine Buchführung einzuführen und ihren Gewinn steuerrechtlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. In der Praxis kommt es allerdings wesentlich häufiger zur Nutzung der steuerrechtlich nach § 4 Abs. 3 EStG eröffneten Möglichkeit zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Der wesentliche Unterschied beider Ermittlungsmethoden liegt darin, dass die Einnahmenüberschussrechnung im Prinzip eine Gewinnermittlung allein auf Basis tatsächlicher Zahlungsströme unter Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben vorsieht. Da im Bereich des Anlagevermögens die Abschreibungen wie beim Betriebsvermögensvergleich behandelt werden, geht es bei freiberuflichen Tätigkeiten, die größeres Umlaufvermögen nicht kennen, primär um den Ansatz von Forderungen. Dadurch, dass die gegen Mandanten bestehenden Forderungen nicht schon mit ihrer Entstehung, sondern erst mit dem tatsächlichen Zufluss der Beträge in die Gewinnermittlung einfließen, kann sich eine Verschiebung der Besteuerung in zeitlicher Hinsicht ergeben. Das Totalergebnis der gesamten Tätigkeit ist nach beiden Ermittlungsmethoden allerdings immer gleich.
Hinweis
Zur Aufstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Partner, ggf. nur die geschäftsführenden, unabhängig von den steuerrechtlichen Vorgaben ohnehin nach § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. §§ 717, 666 BGB verpflichtet.
b) Gewinnfeststellung
Rz. 1341
Nach Aufstellung des Rechnungsabschlusses bedarf dieser § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 714 BGB der Feststellung, d.h. der Billigung, durch die Partner. Erst mit der Feststellung entstehen etwaige Ansprüche auf Auszahlung des Gewinns bzw. Verpflichtungen zum Ausgleich des Verlusts. Die Feststellung des Abschlusses ist grds. einstimmig vorzunehmen, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit geregelt ist. Die Feststellung umfasst dabei auch die Verwendung des Gewinns der Gesellschaft.
c) Konten
Rz. 1342
Die Fragen der Bildung von Gesellschafterkonten (zur GbR s. § 9 Rdn 218 f.) spielen bei den freiberuflich tätigen Partnerschaften nur eine untergeordnete Rolle. Nur in den Fällen, in denen die freiberufliche Tätigkeit kapitalintensiv durchgeführt wird, können diese von Bedeutung sein, so bspw. bei fachärztlichen Praxen. Insoweit kann es sich anbieten, neben dem Festkapitalkonto auch noch weitere Ergebnisbeteiligungs- und Darlehenskonten zu führen.
d) Gewinnverteilung
Rz. 1343
Für die Gewinnverteilung verweist § 1 Abs. 4 PartGG auf § 709 BGB. Insoweit findet ein Gleichlauf mit der Regelung für Personenhandelsgesellschaften statt, für die § 709 Abs. 3 BGB über die Verweisung des § 120 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt. Die Verteilung von Gewinn und Verlust bemisst sich damit in erster Linie nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge und höchsthilfsweise nach Köpfen. Der Gesetzgeber hat damit berücksichtigt, dass der Anteil eines Partners am Ergebnis der Gesellschaft gerade nicht durch das Kapital, sondern vielmehr durch die laufende freiberufliche Leistung in der Gesellschaft bestimmt wird. Im Zweifel erfolgt die Ergebnisverteilung nach Köpfen erfolgt. Gesellschaftsvertraglich ist eine Änderung möglich, was in der Praxis jedenfalls bei größeren Gesellschaften auch häufig genutzt wird. Neben der klassischen Verteilung nach Köpfen finden sich in der Praxis vor allem die folgenden Gewinnverteilungsmodelle.
aa) "Eat what you kill"
Rz. 1344
Ein im deutschen Gesellschaftsrecht bislang wenig verbreitetes, im amerikanischen Rechtsraum allerdings häufig praktiziertes Gewinnverteilungsmodell ist die Zuordnung nach den tatsächlich durch den einzelnen Partner erzielten Umsätzen ("eat what you kill").
bb) Punktesysteme
Rz. 1345
Häufig anzutreffen sind bei freiberuflichen G...