Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1251
Die Anteilsübertragung wird bereits mit Abschluss des Übertragungsvertrags und nicht erst mit Eintragung des Erwerbers im Handelsregister wirksam.
Rz. 1252
Es wurde unter Rdn 1235 bereits dargelegt, dass in aller Regel ein Kommanditistenwechsel nicht durch den Austritt des alten und den Eintritt des neuen Kommanditisten vollzogen wird, da es hierbei aus Sicht der Gesellschaftsgläubiger unter Umständen während der fünfjährigen Nachhaftung des ausscheidenden Kommanditisten zu einer Vermehrung der Haftsummen kommen kann.
Stattdessen findet üblicherweise ein derivativer Erwerb statt. Die Kommanditbeteiligung wird also vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen und der Erwerber tritt in die haftungsrechtliche Position des Veräußerers ein. War die Einlage voll eingezahlt und wurde auch nicht zurückgezahlt, besteht jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbers im Handelsregister weder für den Erwerber noch für den Veräußerer die Gefahr einer persönlichen Haftung. Bislang war umstritten, ob § 176 Abs. 2 HGB, wonach ein eintretender Kommanditist, entsprechend Abs. 1 solange persönlich haftet, bis er im Handelsregister als solcher eingetragen ist, auch auf Fälle des derivativen Erwerbs im Wege der Sonderrechtsnachfolge in einen bestehenden Kommanditanteil anwendbar ist. Deshalb gestaltete man üblicherweise die Übertragung eines Kommanditanteils aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Erwerbers im Handelsregister. Flankiert wurde dies durch eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass letzterer im Innenverhältnis bereits zu einem bestimmten – vor der Handelsregistereintragung liegenden – Stichtag eintritt. Für den Zwischenzeitraum wurde eine atypische stille Beteiligung vereinbart, die inhaltlich der Kommanditistenstellung entsprach und mit Handelsregistereintragung durch diese ersetzt wurde.
Rz. 1253
§ 176 Abs. 2 HGB wurde durch das MoPeG um ein Wort ergänzt, mit der Absicht den vorgenannten Streit zu klären. Der Gesetzestext sieht nunmehr vor "Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein (…)".
Hierdurch ist jedenfalls für solche Fälle, in denen eine Kommanditbeteiligung vollständig auf einen Erwerber im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen wird, geklärt, dass eine Haftung des Erwerbers bis zu seiner Eintragung gem. § 176 Abs. 1 HGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Übertragung muss nicht mehr aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister gestaltet werden. Gleiches gilt in Fällen, in denen eine Teilkommanditbeteiligung auf einen bereits an der Gesellschaft beteiligten Mitkommanditisten übertragen wird. Denn auch in diesen Fällen tritt kein "weiterer Gesellschafter" im Sinne des § 176 Abs. 2 HGB n.F. in die Gesellschaft ein.
Rz. 1254
Überträgt hingegen ein Kommanditist nur einen Teil seiner Kommanditbeteiligung an einen bislang nicht an der Gesellschaft beteiligten Erwerber, ist die Lage weniger eindeutig. Dieser Fall ist zumindest vom Wortlaut des § 176 Abs. 2 HGB n.F. erfasst. Es findet kein Austausch eines bestehenden durch einen neuen Kommanditisten statt. Stattdessen bleibt der Veräußerer weiterhin Kommanditist – jedoch mit einer künftig geringeren Beteiligung – und es kommt mit dem Erwerber ein weiterer Kommanditist hinzu. Ein Haftungsausschluss des Erwerbers ließe sich derzeit nur durch eine einschränkende Auslegung von § 176 Abs. 2 HGB n.F. erreichen.
Sinnvoll ist diese Differenzierung nicht. Aufgrund des Wortlauts der Norm dürfte der vorsichtige Vertragsgestalter diese jedoch nicht übergehen können und bis zu einer etwaigen höchstrichterlichen Klärung der Frage auch in Zukunft die Abtretung von Teilkommanditbeteiligungen auf bislang nicht der an der Gesellschaft beteiligte Erwerber aufschiebend bedingt auf deren Eintragung im Handelsregister gestalten. Dies gilt umso mehr bei Teilübertragungen, etwa bei Familiengesellschaften, an bislang nicht beteiligte Minderjährige. Durch die mögliche Haftungsverschärfung gem. § 176 Abs. 2 HGB stünde nämlich die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit des Geschäfts in Frage. Die Folge könnte sein dass die familiengerichtliche Genehmigung und u.U. die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich werden.
Mehr Klarheit hätte es gebracht, wenn bei der Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB formuliert worden wäre, dass die Vorschrift insgesamt nicht anwendbar ist bei der Übertragung eines Kommanditanteils.
Rz. 1255
Wie bisher muss bei einer (Teil-)Übertragung eines Kommanditanteils angemeldet werden, dass der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangen ist. Auch die bislang von den Registergerichten geforderte negative Abfindungsversicherung ist weiter abzugeben.
Rz. 1256
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Muster 9.112: Anteilsübertragung
_________________________ überträgt von seinem Kommanditanteil an der Firma _________________________ GmbH & Co. KG mit dem Sitz in _________________________ (AG _____...