Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Gesetzliche Regelung der Ergebnisverteilung
Rz. 322
Die gesetzlichen Grundregeln zur Ergebnisverteilung finden sich seit Inkrafttreten des MoPeG in den §§ 709 Abs. 3, 718, 736d Abs. 6 und 737 BGB n.F. Handelt es sich bei der GbR entsprechend dem gesetzlichen Leitbild um eine Dauergesellschaft, sieht § 718 BGB n.F. die Verteilung des Gewinns zum Schluss eines jeden Kalenderjahrs vor. Andernfalls findet die Gewinnverteilung gem. § 736d Abs. 6 BGB n.F. erst nach Auflösung der Gesellschaft statt. § 709 Abs. 3 BGB n.F. regelt, dass der Anteil an Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge und nur äußerst hilfsweise – entsprechend der früheren Grundregel des § 722 Abs. 1 BGB a.F. – eine Ergebnisverteilung nach Köpfen stattfindet. Die vereinbarten Kapitalanteile spielen nach der Neuregelung durch das MoPeG mithin in Angleichung an das Recht der Handelsgesellschaften eine vorrangige Rolle. Die Rspr. war allerdings auch schon vor Inkrafttreten des MoPeG hinsichtlich der auch konkludenten Vereinbarung von der Ergebnisverteilung nach Köpfen abweichender Maßstäbe sehr großzügig. Die Erbringung des vertraglich geschuldeten Beitrags ist nicht Voraussetzung der Ergebnisbeteiligung.
Rz. 323
Nach § 709 Abs. 3 BGB n.F. gelten die Regeln der Gewinnverteilung ebenso für die Verteilung des Verlustes. § 718 BGB n.F. spricht allerdings davon, dass nur die Gewinnverteilung, nicht allerdings die Verlustverteilung mittels jährlichem Rechnungsabschluss zu erfolgen hat. Da § 710 Satz 1 BGB n.F. Nachschüsse während des Bestehens der Gesellschaft grds. ausschließt, kommt eine echte Verteilung des Verlustes, die zur Begründung von Ausgleichsforderungen durch die Gesellschaft führte, nicht in Betracht. Nach zutreffender Auffassung hindert dies jedoch die buchmäßige Verteilung des Verlustes nicht. Eine Einziehung des Verlustbetrages vom jeweiligen Gesellschafter kommt allerdings nicht infrage. Allerdings sieht § 737 Satz 1 BGB n.F. eine Fehlbetragshaftung der Gesellschafter im Fall der Beendigung der Gesellschaft vor. Für die Fehlbetragshaftung der einzelnen Gesellschafter gilt gem. § 737 Satz 2 BGB n.F. eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter. Im Ergebnis müssen die Gesellschafter daher solidarisch für den Fehlbetrag bei Beendigung der Gesellschaft aufkommen.
b) Vertragliche Regelungen
Rz. 324
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung und Ergebnisverteilung sind dispositiv. Im Gesellschaftsvertrag selbst können damit ebenso abweichende Regelungen getroffen werden wie durch spätere Änderungen des Vertrages. Für Mehrheitsbeschlüsse bei einer Änderung ist allerdings neben dem formellen Erfordernis einer entsprechenden Mehrheitsklausel auch der materielle Minderheitenschutz mittels Kernbereichslehre und gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu beachten (s. dazu ausführlich Rdn 263 ff.). Außerhalb dieser Beschränkungen kann im Prinzip jeder Verteilungsschlüssel vereinbart werden, soweit nicht die gesetzlichen Schranken, insb. § 138 BGB, berührt werden. Für das Steuerrecht ist gerade bei Familiengesellschaften das Prinzip des Fremdvergleichs zu beachten. Angesichts der recht rudimentären gesetzlichen Regelung ist eine vertragliche Vereinbarung über die Gewinnverteilung praktisch immer zwingender Bestandteil eines Gesellschaftsvertrages einer GbR. Es bieten sich dabei die nachfolgend dargestellten Verteilungsmaßstäbe an.
Rz. 325
Der Gewinn kann nach festen Quoten auf die Gesellschafter verteilt werden, wobei diese von Gesellschafter zu Gesellschafter unterschiedlich gefasst werden können. So kann bspw. ein überschießender Beitrag eines Gesellschafters, der sich nicht direkt in einem Kapitalanteil ausdrücken lässt, berücksichtigt werden. Führt bspw. einer der Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft, kann er insoweit überproportional mit einer Quote berücksichtigt werden. Diese Regelung hat allerdings den Nachteil, dass sie relativ unflexibel hinsichtlich etwa veränderter gesellschaftlicher Verhältnisse ist.
Rz. 326
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Muster 9.12: Verteilung des Gewinns – feste Quoten
Die Gesellschafter sind wie folgt am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft beteiligt: A zu ein Drittel, B, C, D und E zu je ein Sechstel.
Rz. 327
Soll mit der erhöhten Quote eines Gesellschafters dessen besondere Leistung für die Gesellschaft, insb. also die Geschäftsführertätigkeit, abgegolten werden, so kann es sich empfehlen, Regelungen für den Fall aufzunehmen, dass – gleich aus welchem Grund – diese besonderen Leistungen nicht mehr erbracht werden.
Rz. 328
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Muster 9.13: Beendigung der Gewährung einer...