Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Gesetzliche Wettbewerbsverbote
Rz. 1350
§ 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG verweist auf die Bestimmungen der §§ 117, 118 HGB. Anders als den Gesellschaftern einer GbR ist den Partnern damit ein gesetzliches Wettbewerbsverbot auferlegt. Das Wettbewerbsverbot gilt grds. für alle Partner, da die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft eine Wettbewerbssituation grds. nicht zulassen kann, ohne dass dadurch die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beeinträchtigt würde. Vertraglich ist es selbstverständlich möglich, entsprechende Erlaubnisse zu erteilen. Gegenständlich sind Wettbewerbsmaßnahmen verboten, bei denen der Partner mit der von ihm selbst, aber auch von den Mitgesellschaftern innerhalb der Gesellschaft ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten in einen Wettbewerb tritt. I.Ü. erfolgt die gegenständliche Begrenzung analog derjenigen der GbR (s. § 9 Rdn 305 ff.).
Rz. 1351
Eine räumliche Begrenzung der Reichweite des Wettbewerbsverbots ist bei Partnerschaften, die grds. überörtlich Dienstleistungen anbieten können, schwieriger als bei lokal beschränkten Gesellschaften.
Beispiel
Die Tätigkeit eines Allgemeinarztes, der Mitglied einer in Partnerschaftsform organisierten Allgemeinpraxis in Hamburg ist, dürfte als Notdienstvertretung in München keinen Wettbewerb ggü. der Partnerschaft darstellen.
Gleiches dürfte für eine lokal tätige Anwaltskanzlei gelten. Problematischer wird dies allerdings in den Fällen, in denen aufgrund der Größe der Gesellschaft oder des Spezialisierungsgrades der räumliche Einzugsbereich wesentlich weiter gefasst ist.
Rz. 1352
Das Wettbewerbsverbot gilt nach der gesetzlichen Regelung nur für die Dauer der Mitgliedschaft eines Partners in der Gesellschaft. Nach dem Ausscheiden ist ein solches ohne besondere Vereinbarung grds. nicht gegeben.
Rz. 1353
Bzgl. des konkreten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Partners steht der Gesellschaft zunächst ein Unterlassungsanspruch zu und hinsichtlich der bereits entstandenen Beeinträchtigungen ein Schadenersatzanspruch. Daneben besteht auch für die Partnerschaft in entsprechender Anwendung des § 113 HGB das sog. Eintrittsrecht, also das Recht, das Geschäft an sich zu ziehen.
b) Vertragliche Wettbewerbsverbote
Rz. 1354
Wegen der wettbewerbsbeschränkenden Natur von Wettbewerbsverboten dürfen diese nicht extensiv, sondern nur zur Wahrung berechtigter Interessen der Partner verwendet werden. Während der Dauer der Mitgliedschaft eines Partners in der Gesellschaft sind deshalb über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende vertragliche Wettbewerbsverbote kaum sinnvoll. Regelungen kommen deshalb in diesem Bereich praktisch nur dort in Betracht, wo Wettbewerbsbeschränkungen gelockert werden sollen. Lässt sich ein Partner für die Gesellschaft nur dann gewinnen, wenn diesem gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt bleibt, seine bisherige Praxis auch insoweit weiter zu betreiben, als diese in Konkurrenz mit der Partnerschaft steht, kann für die Gesellschaft die Notwendigkeit bestehen, diesen Partner insoweit von Wettbewerbsverboten zu befreien. Wichtig ist es in diesen Fällen, genaue Regelungen zum Inhalt der zulässigen Wettbewerbstätigkeit vorzusehen, allein schon um Streit zu vermeiden.
Rz. 1355
Vertragliche Regelungen machen allerdings dort überall Sinn, wo die gesetzlichen Wettbewerbsverbote nicht mehr greifen. Der ausgeschiedene Partner unterliegt keinem Wettbewerbs-, sondern nur noch einem Abwerbeverbot. Es kann durchaus im Interesse der Partnerschaft sein, nicht nur die Abwerbung bestehender Mandanten durch den ausgeschiedenen Partner verhindern zu können, sondern darüber hinaus zumindest für eine begrenzte Zeit nicht mit diesem in den Wettbewerb um die Akquisition neuer Mandate zu treten. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen richtet sich nach drei Kriterien:
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der Dauer des Wettbewerbsverbots, |
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dem Gegenstand des Wettbewerbsverbots und schließlich |
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dem räumlichen Geltungsbereich. |
Gefordert wird letztlich eine Interessenabwägung zwischen den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Partnerschaft und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Ausgeschiedenen. In zeitlicher Hinsicht werden Wettbewerbsverbote, die über 2 Jahre hinausgehen, als unzulässig angesehen. In räumlicher Hinsicht ist eine abstrakte Abgrenzung ebenso schwer möglich wie bei der entsprechenden Begrenzung der Wettbewerbsverbote eines aktiven Partners. Gleiches gilt letztlich hinsichtlich der gegenständlichen Grenzen. Entscheidend ist die Strukturierung aller drei Elemente.