Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Vereinbarung
Rz. 1356
So wie die Aufnahme eines neuen Partners in die Gesellschaft durch vertragliche Vereinbarung vollzogen wird, kann gleichermaßen zwischen den Partnern vereinbart werden, dass ein Partner die Gesellschaft verlässt. Dazu bedarf es grds. des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages, in dem dann auch die Folgen des Ausscheidens, insb. die Vereinbarung eines besonderen Ausscheidensentgelts, Regelungen zur internen Haftungsverteilung, zu Wettbewerbsverboten u.Ä. getroffen werden können.
b) Kündigung
Rz. 1357
Die Kündigung durch einen Partner führt wie bei den Personenhandelsgesellschaften mangels abweichender Vereinbarung zum Ausscheiden des Partners (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ist die Kündigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres möglich (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 132 Abs. 1 HGB).
Rz. 1358
Ist die Partnerschaft allerdings für bestimmte Zeit eingegangen, besteht das Kündigungsrecht grds. nicht. Wird eine Partnerschaft danach über die vereinbarte Frist hinaus fortgesetzt, bleibt es beim gesetzlichen Kündigungsrecht. Die Kündigungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach dem Gesetz keiner besonderen Form bedarf. Die vertragliche Vereinbarung der Schriftform erscheint allerdings sinnvoll.
Rz. 1359
Anders als nach früherer Rechtslage ist eine jederzeitige Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund möglich (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 132 Abs. 2 HGB) und zwar auch vor Ablauf der Kündigungsfrist nach § 132 Abs. 1 HGB. Insoweit wird ein Gleichlauf mit der für die GbR geltende Regelung des § 725 Abs. 2 BGB geschaffen. Die Neuregelung durch das MoPeG soll dem Gesellschafter bzw. Partner als milderes Mittel gegenüber der Auflösungsklage ein allgemeines Austrittsrecht einräumen.
Rz. 1360
Zu in der Person eines Mitgesellschafters begründeten Kündigungsgründen gehören neben den klassischen Verletzungen der Gesellschafterpflichten, wie dem Griff in die Kasse, die schwere Verletzung eines Wettbewerbsverbots, die erhebliche Rufschädigung und die gegen Mitgesellschafter erhobene Hand, auch verschuldensunabhängige Gründe wie bspw. eine dauernde, die Mitwirkung an der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ausschließende Krankheit oder der Vermögensverfall. Entscheidend ist, dass dem Kündigungsgrund die Prognose künftiger Unzumutbarkeit innewohnt. Streitig ist, ob sich ein kündigender Partner durch eigenes gesellschaftsvertragswidriges Verhalten des Kündigungsrechts begeben kann. Wird ein vertragswidriges Verhalten über längere Zeit hingenommen bzw. wird nach einem solchen Vorgang über längere Zeit zugewartet, so kann dies zur Verwirkung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund führen.
Rz. 1361
Hinsichtlich der gesellschaftsvertraglichen Möglichkeiten zur Regelung der ordentlichen Kündigung kann auf die Ausführung zur GbR verwiesen werden (§ 9 Rdn 393). Für die Modifizierung der Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund bedarf es besonderer vertraglicher Vereinbarungen. Eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten aus wichtigem Grund ist grds. unzulässig. Gleiches gilt im Kern auch für die Einschränkung des Verfahrens durch Vereinbarung von besonderen Fristen oder sonstigen Erschwernissen. Formerfordernisse können allerdings vereinbart werden.
Rz. 1362
Rechtsfolge des kündigungsbedingten Ausscheidens ist es zunächst, dass der Partnerschaftsanteil den anderen Partnern unmittelbar anwächst (§ 1 Abs. 4 BGB i.V.m. § 712 Abs. 1 BGB).
Rz. 1363
Für die weiteren Ausscheidensfolgen gelten nach § 9 Abs. 1 PartGG die §§ 130 ff. HGB entsprechend. Vor allem steht dem ausscheidenden Partner ein Anspruch auf "angemessene" Abfindung nach § 135 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB zu. Dies ist die Kompensation für den Verlust der Mitgliedschaft und bestimmt sich nach dem "wahren" Wert der Beteiligung. Dieser ist auf den Ausscheidenszeitpunkt zu bestimmen. Der Abfindungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Dieser steht dem Partner gegen die Gesellschaft zu. Die verbleibenden Partner haften akzessorisch. Vereinbarungen über die Abfindung sind zulässig. Mit § 135 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB soll nach neuer Rechtslage anstelle eines fiktiven Auseinandersetzungsanspruchs nun also der Wert der Beteiligung ermittelt werden. Ausgangspunkt für die Bemessung einer "angemessenen" Abfindung dürfte der auf den betreffenden Anteil entfallende Unternehmenswert sein. Mit dem Abstellen auf die "angemessene" Abfindung bringt der Gesetzgeber allerdings zum Ausdruck, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen und je nach Anlass seines Ausscheidens eine Abfindung akzeptieren muss, die sich am unteren Ende der Bewertungsspanne befindet. Zu Recht wird festgestellt, dass der Gesetzgeber damit den Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen der Gesellschaft einerseits und dem ausgeschiedenen Gesellschafter andererseits flexibel gehalten hat, wobe...