Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 340
Verschiedenste Gründe können dafür sprechen, den ursprünglichen Kreis der Gesellschafter einer GbR zu erweitern. So kann dies aus erwerbswirtschaftlichen Erwägungen notwendig sein, um der Gesellschaft Kapital zuzuführen oder neue Kompetenzen zu erwerben. Es kann der Verwirklichung eines Nachfolgekonzeptes dienen. Besondere Kundenbindungen können eine Rolle spielen oder Kooperationen damit unterstützt werden. Die Gründe sind zu vielfältig, um vollständig aufgeführt zu werden.
a) Aufnahmevertrag
aa) Beteiligte
Rz. 341
Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine GbR erfolgt im Wege der Vertragsänderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages. Die Aufnahme erfolgt deshalb als Vertrag zwischen dem neuen und allen übrigen bisherigen Gesellschaftern, es sei denn, gesellschaftsvertraglich wären Vereinfachungen vereinbart. Für diesen Aufnahmevertrag gelten sämtliche Bestimmungen des Gesellschaftervertrages entsprechend.
bb) Form
Rz. 342
Hinsichtlich der Formvorschriften gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den ursprünglichen Abschluss des Gesellschaftsvertrages (S. dazu Rdn 147 ff.). Verpflichtet sich also ein eintretender Gesellschafter dazu, der Gesellschaft im Wege der Beitragsleistung ein Grundstück zu übereignen, bedarf der Vertrag ebenso der notariellen Beurkundung wie dies der originäre Gesellschaftsvertrag bei gleicher versprochener Beitragsleistung bedurft hätte. Tritt der Gesellschafter allerdings in eine Grundbesitz besitzende Gesellschaft ein, ohne dass der Gesellschafter oder die Gesellschaft eine Übereignungsverpflichtung eingehen, besteht kein Formerfordernis nach § 311b Abs. 1 BGB. Streitig ist, wie der Beitritt zu solchen Gesellschaften zu behandeln ist, bei denen sich die Gesellschafter im Innenverhältnis verpflichten, konkret bestimmten Grundbesitz zu erwerben. Nach der zutreffenden herrschenden Auffassung im Schrifttum sind solche Gesellschaftsverträge beurkundungspflichtig. Dies muss dann auch für den Beitritt eines Gesellschafters zu einer bereits bestehenden Gesellschaft gelten.
cc) Gesellschaftsvertragliche Beitrittsregelungen
Rz. 343
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Beitritt weiterer Gesellschafter erleichtert wird. So kann insb. die Entscheidung darüber, ob ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden soll, einem Mehrheitsbeschluss überlassen werden. Gleiches gilt für die Entscheidung durch einzelne Gesellschafter oder der Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführer. Der Aufnahmevertrag wird allerdings auch in diesen Fällen durch alle Gesellschafter abgeschlossen, weshalb zur Vereinfachung der Aufnahmemodalitäten die Aufnahme von Vollmachten angezeigt ist. In diesen Fällen kann es sich empfehlen, da ein einzelner Mitgesellschafter oder sogar die Gesellschaftermehrheit bei der Frage der Aufnahme eines neuen Gesellschafters überstimmt bzw. ganz aus dem Entscheidungsprozess ausgeklammert sein kann, besondere Erfordernisse an die Person des Beitretenden zu stellen.
Beispiele
Bestimmte Qualifikationen, Familienzugehörigkeiten, gesellschaftliche Verbindungen, finanzielle Bonität o.Ä.
b) Rechtsfolgen
Rz. 344
Durch den Beitritt eines neuen Gesellschafters ändert sich die Identität der rechtfähigen GbR nicht. Veränderungen im Gesellschafterbestand haben spätestens seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft keine Auswirkungen mehr auf die rechtliche Identität der Gesellschaft. Dies gilt insb. für die Namensführung, die Stellung als Prozesspartei und die Vertretung, soweit nicht die gesetzliche Regelung der §§ 715 Abs. 3 Satz 1, 720 Abs. 1 BGB n.F. eingreift. Da die GbR selbst Rechtsträger ist, führt der Beitritt nicht zu einer Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf den Eintretenden. Allerdings tritt eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Eintretenden und eine entsprechende Abwachsung bei den Altgesellschaftern ein. Dies stellt die Neuregelung des § 712 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich klar. Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, so ist der Eintritt eines neuen Gesellschafters gem. § 707 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Die Anmeldung ist nach § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Der eintretende Gesellschafter haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b BGB n.F. für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721a BGB n.F.).