Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Buchführung
Rz. 1418
Die Vereinigung ist nach europäischem Recht zur förmlichen Rechnungslegung und deren Prüfung nicht verpflichtet und unterliegt keiner Rechnungslegungspublizität. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist danach ausreichend. Eine EWIV mit Sitz in Deutschland hat hingegen einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 6 EWIV-AusfG). Die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften über Handelsbücher (§§ 238–263 HGB) gelten auch für eine EWIV mit Sitz in Deutschland, allerdings nicht die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften über die Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (§§ 264–341l HGB).
b) Ergebnis
Rz. 1419
Auch wenn die Vereinigung nicht den Zweck hat, durch eigene unternehmerische Tätigkeit für sich selbst Gewinn zu erzielen, so werden etwa anfallende Gewinne an die Mitglieder verteilt, sofern sie nicht reinvestiert oder aus ihnen Rücklagen gebildet werden. Gewinne aus den Tätigkeiten der Vereinigung gelten als Gewinne der Mitglieder und sind auf diese in dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen (Art. 21 Abs. 1 EWIV-VO).
Die Mitglieder der Vereinigung tragen entsprechend dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen zum Ausgleich des Betrags bei, um den die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (Art. 21 Abs. 2 EWIV-VO). Die Verlustausgleichspflicht ist erforderlich, da die Vereinigung kein eigenes Kapital zu haben braucht und sich nicht an den Kapitalmarkt wenden darf. Der Sache nach stellt die Verlustausgleichspflicht eine Art Nachschusspflicht der Mitglieder dar.
Möglicherweise wird die Vereinigung ihren Mitgliedern auch gewinnträchtige Geschäfte vermitteln, oder die Vereinigung handelt im Namen und auf Rechnung ihrer Mitglieder, die dann selbst unmittelbar die Gewinne erzielen.
Hinweis
Die vorgenannten Bestimmungen beziehen sich alle auf die Verteilung der Gewinne und Verluste. Zur Ermittlung der Gewinne und Verluste und zur Ausschüttung der Gewinne sagt die Verordnung nichts. Insoweit ist daher auf das subsidiär anwendbare nationale Recht des Sitzstaates der EWIV (in Deutschland also auf das HGB) zurückzugreifen.
c) Besteuerung
Rz. 1420
Die Verordnung sieht vor, dass das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei den Mitgliedern zu besteuern ist (Art. 40 EWIV-VO). Der Verordnungsgeber hat sich also für das Transparenz- oder Mitunternehmerprinzip entschieden. Aus diesem Grund kann auf der Ebene der EWIV keine Körperschaftsteuer anfallen, wohl aber auf der Ebene der Mitglieder Einkommen- oder Körperschaftsteuer, je nachdem, ob es sich bei dem betreffenden Mitglied um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt. I.R.d. Besteuerung der Mitglieder einer EWIV sind selbstverständlich die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen.
Rz. 1421
Auf der Ebene der EWIV kann jedoch USt anfallen, denn der EWIV wird trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht grds. die Unternehmereigenschaft beigelegt. Dies gilt zumindest so lange, als die EWIV überhaupt entgeltliche Leistungen erbringt und ihre Kosten nicht nur im Umlageverfahren durch ihre Mitgliederbeiträge deckt. Stellt eine EWIV ihren Mitgliedern gegen die Zahlung von Aufnahmegebühren und monatlichen Mitgliedsbeiträgen ein Netzwerk zur Kontaktaufnahme mit den anderen Mitgliedern und zur Anbahnung von Geschäften untereinander zur Verfügung, stellt die Mitglieder außerdem auf ihrer Homepage zu Werbezwecken vor und führt Veranstaltungen durch, welche die Mitglieder zur Akquise eigener Kunden nutzen können, handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis im Saarland vergibt die Umsatzsteueridentifikationsnummern für "deutsche" EWIV.
Außerdem kann auf der Ebene der EWIV Gewerbesteuer anfallen, wenn die EWIV Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und nicht etwa z.B. aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der EWIV schließt die Gewerblichkeit ihrer Einkünfte nicht von vornherein aus. Die Umsatz- und die Gewerbesteuer werden zwar auf der Ebene der EWIV ermittelt, die insoweit als Steuersubjekt angesehen wird. Aufgrund des Transparenz- oder Mitunternehmerprinzips sind Steuerschuldner jedoch die Mitglieder der EWIV als Gesamtschuldner. Ein Gewerbesteuerbescheid etwa kann nur gegen die Mitglieder der EWIV erlassen werden. Nach Vorstellung der Finanzverwaltung soll das System der Besteuerung der EWIV dem der Besteuerung der steuerlich transparenten Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften) in Deutschland entsprechen. Dem sind das FG München und das FG Berlin-Brandenburg entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, dass eine EWIV, die lediglich Hilfsfunktionen für die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder übernimmt tr...