Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 64
Die Außengesellschaften (d.h. rechtsfähige Gesellschaften i.S.d. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F.) sind naturgemäß wesentlich stärker im Fokus sowohl der juristischen wie auch der gesellschaftlichen Wahrnehmung. Dies liegt allein schon daran, dass sie als Außengesellschaft auch als solche, nämlich als Gesellschaften auftreten, während die Innengesellschaften (d.h. nicht rechtsfähige Gesellschaften i.S.d. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB n.F.) letztlich nur schuldrechtliche Ansprüche unter den Gesellschaftern begründen. Nachstehend sollen nur einige wesentliche Typen angegeben werden; die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
aa) Sozietäten von Freiberuflern
Rz. 65
Geradezu das klassische Beispiel der BGB-Außengesellschaft sind Sozietäten von Freiberuflern. Lange Zeit war den Freiberuflern standesrechtlich die Gründung von Kapitalgesellschaften verboten. Die GbR war damit die natürliche und praktisch auch einzige Gesellschaftsform, in der sich Freiberufler zur gemeinsamen Berufsausübung zusammentun konnten. Ein Großteil der Rechtsanwaltsgesellschaften ebenso wie Steuerberatergesellschaften und auch die Verbindungen von Ärzten sind immer noch in der Rechtsform der GbR organisiert. Wesentlichen Einfluss auf die konkrete Gestaltung der Gesellschaft hat dabei regelmäßig das Standesrecht, abhängig vom jeweiligen ausgeübten Beruf.
Rz. 66
Die Gesellschaften der Freiberufler treten dabei weitestgehend in zwei Formen auf. Zum einen in Form der echten Berufsausübungsgesellschaften, in denen sich mehrere Berufsträger zur gemeinsamen Ausübung des Berufs zusammenfinden, zum anderen die schlicht kooperativen Gesellschaften, bei denen jeder Berufsträger den Beruf einzeln ausübt, bestimmte Ressourcen, insb. Büroeinrichtungen, Mitarbeiter u.Ä. aber gemeinsam zur Kostenreduzierung benutzt werden. Von außen ist dabei oftmals nicht ganz klar, um welche Kooperationsform es sich im Innenverhältnis gerade handelt, da auch bloße Bürogemeinschaften oftmals nach außen unter einem gemeinsamen Namen auftreten.
Rz. 67
Gesellschaftsrechtliche Konkurrenz ist der GbR im Bereich der freien Berufe nicht nur durch die Öffnung der freien Berufe für die Kapitalgesellschaften, sondern auch im Bereich der Personengesellschaften durch die Einführung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) und noch viel mehr der haftungsbeschränkten Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB) erwachsen. Interessanterweise hat die GbR trotz dieser Möglichkeiten ihre Bedeutung weitgehend behalten, auch wenn die PartG mbB in der Rechtspraxis inzwischen eine deutlich zunehmende Rolle spielt.
Hinweis
Das MoPeG eröffnet gem. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB n.F.) die Möglichkeit, Freie Berufe in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, insb. einer GmbH & Co. KG, auszuüben, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hat der BGH dies bereits unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt. Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass auch für andere gesetzlich geregelte Berufe, v.a. für Rechtsanwälte, die Zulässigkeit einer Personenhandelsgesellschaft für die gemeinsame Berufsausübung berufsrechtlich zu regeln ist und keinen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt.
bb) Kleingewerbe und Handwerker
Rz. 68
Solange ein gemeinschaftlich betriebener Gewerbebetrieb noch nicht die Voraussetzungen des Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 2 HGB erfüllt, ist die Gesellschaft grds. GbR. Zwar besteht auch für sog. Kleingewerbetreibende/Minderkaufleute die Möglichkeit gem. § 107 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. (vormals: § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB a.F.) durch Eintragung im Handelsregister in die Rechtsform der OHG bzw. KG zu wechseln, verpflichtend ist dies jedoch nicht. Der Übergang zwischen GbR und OHG ist dabei fließend. Sobald eine Gesellschaft den Geschäftsbetrieb derart ausgeweitet hat, dass er als vollkaufmännisch einzustufen ist, wird die GbR zur OHG. Die Eintragung ist dann zwar verpflichtend, sie ist jedoch rein deklaratorisch. Ist die Gesellschaft dagegen im Handelsregister als OHG oder KG eingetragen, so führt auch das Herabsinken unter die Vollkaufmannsschwelle nicht zur automatischen Umwandlung in die GbR, hierfür bedarf es vielmehr der Austragung aus dem Handelsregister.
Hinweis
Das MoPeG führt für die Umwandlung einer eingetragenen GbR in eine OHG, KG oder PartG und umgekehrt künftig das Institut des Statuswechsels ein, und zwar sowohl für Fälle, in denen der Statuswechsel im Register lediglich deklaratorischer Natur ist, als auch für solche mit konstitutiver Wirkung (s.o. Rdn 46).
Rz. 69
Auch im Bereich des Handwerk...