Rz. 193

Eine gesetzliche Definition zum Begriff des Beitrags gibt es ebenso wenig wie zur Einlage. Die §§ 709 und 710 BGB n.F. (vormals: §§ 706 und 707 BGB a.F.) stellen nur allgemeine Aussagen zur Behandlung der Beiträge auf, geben jedoch keine Auskunft darüber, was mit dem Begriff des Beitrags gemeint ist. Allgemein wird angenommen, dass die Beitragspflicht auf der in § 705 Abs. 1 BGB konkretisierten Förderungspflicht beruht. Diese Auffassung wird durch die Neuregelung in § 709 Abs. 1 BGB n.F. bestätigt, wenn es dort heißt, dass "[d]er Beitrag eines Gesellschafters […] in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks […] bestehen [kann]."“ Es kann weiterhin unterschieden werden zwischen Beiträgen im weiteren und im engeren Sinne.[358]

Unter Beiträgen im engeren Sinne wird insb. die in § 709 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: in § 706 Abs. 3 BGB a.F.) genannte Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen verstanden, wohl aber auch die in § 706 Abs. 2 BGB a.F. genannten vertretbaren oder verbrauchbaren bzw. nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, ferner auch sonstige vermögenswerte Leistungen wie insb. die Übertragung von Forderungen und sonstigen Rechten.

Unter Beiträgen im weiteren Sinne versteht man alles, was den Zweck der Gesellschaft im weitesten Sinne fördert. So kann insb. auch eine rein ideelle Förderungspflicht, wie bspw. die wechselseitige Verpflichtung darauf, die Gesellschaft bei öffentlichen Kontakten in besonderer Weise positiv hervorzuheben, Beitrag im weiteren Sinne sein.

 

Rz. 194

Vom Begriff des Beitrags abzugrenzen ist derjenige der Einlage. Darunter wird allgemein ein solcher Beitrag verstanden, der vom Gesellschafter bereits erbracht wurde, während der Beitrag i.S.d. §§ 709, 710 BGB n.F. sich auf eine noch ausstehende Beitragsleistungsverpflichtung bezieht.[359] Im Detail ist zu diesen Begrifflichkeiten vieles umstritten, wobei dies im Recht der GbR nur eine untergeordnete Rolle spielt. Für diejenigen Personengesellschaften, die wie etwa die KG ein Haftkapital vorsehen, spielt die begriffliche Abgrenzung eine größere Rolle.

[358] S. dazu MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 706 Rn 2 ff.; MüKo-BGB/Schäfer, § 709 Rn 2 ff.
[359] MünchHdbGesR I/Weipert, § 6 Rn 17 ff. m.w.N.

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