Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 314
Eine gesetzliche Verpflichtung der GbR zur Führung von Büchern und zur Aufstellung einer Bilanz besteht grds. nicht. Die einzige Regelung zur Aufstellung eines Rechnungsabschlusses findet sich in § 718 BGB n.F. (vgl. vormals: § 721 BGB a.F.). Ausgehend vom neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft haben der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel zum Schluss eines jeden Kalenderjahrs zu erfolgen.
Rz. 315
Während § 718 BGB n.F. zur Frage des Zeitpunkts der Aufstellung eines Rechnungsabschlusses eine Orientierung an die Hand gibt, fehlt es für die Form eines solchen Abschlusses an jedweder gesetzlichen Regelung. Die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsrechts finden jedenfalls grds. keine Anwendung. Mangels anderweitiger Regelungen kann damit nur eine Rechenschaftslegung i.S.d. § 259 BGB verlangt werden. Dies setzt, wie auch § 717 BGB n.F. zeigt, die Führung gewisser Geschäftsunterlagen, wenn auch nicht zwingend in Form einer Buchhaltung, voraus. Ausreichend ist jede geordnete und verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die so gestaltet ist, dass eine Überprüfung durch die Gesellschafter möglich ist. Die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ihre Einhaltung führt aber jedenfalls zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung.
Rz. 316
Praktisch wichtiger als die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Rechnungslegung sind die steuerrechtlichen Vorgaben. Betreibt eine GbR ein Gewerbe, dann sieht § 141 Abs. 1 AO bei Überschreiten bestimmter Umsatz- oder Gewinnzahlen eine steuerrechtliche Buchführungspflicht vor.
Rz. 317
Verantwortlich für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sind alle geschäftsführenden Gesellschafter gemeinsam. Der Rechnungsabschluss ist Geschäftsführungsmaßnahme. Kommt bei der Aufstellung des Rechnungsabschlusses die Anwendung von Bewertungsspielräumen in Betracht, so steht die Ermessensausübung ebenfalls den Geschäftsführern zu. Das Widerspruchsrecht des § 715 Abs. 4 BGB n.F. (vormals: § 711 BGB a.F.) besteht für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses nicht.
Rz. 318
Mit der Verpflichtung der Geschäftsführer zur Aufstellung des Rechnungsabschlusses korrespondiert ein Anspruch jedes einzelnen Gesellschafters. Ob sich der Anspruch dabei gegen die Gesellschaft oder gegen die geschäftsführenden Gesellschafter direkt richtet, ist ein eher akademisches Problem, da eine Inanspruchnahme der geschäftsführenden Gesellschafter nach jeder Auffassung möglich ist. Eine Abspaltung dieses Anspruchs ist nach § 711a Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 717 Satz 1 BGB a.F.) unzulässig.