Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1339
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung entsprechend der §§ 238 ff. HGB besteht für die Partnerschaft anders als für die Personenhandelsgesellschaften nicht. Auch steuerrechtlich besteht die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 EStG, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, nur für Gewerbetreibende, nicht jedoch für die freiberuflich tätigen Partnerschaften. Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn die Gesellschaft gewerblich geprägt ist, eine Buchführungspflicht gleichwohl in Betracht kommen kann. Dies wäre insb. dann der Fall, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erzielt würden, die nach der Abfärberegelung dann letztlich auch auf den Gesamtbetrieb der Partnerschaft durchschlügen. Abweichend von § 721 BGB a.F. wurde der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung in § 718 BGB neu geregelt, was über § 1 Abs. 4 PartGG auch für die Partnerschaftsgesellschaft gilt (s. bei der GbR, § 9 Rdn 315 ff.). Danach haben der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung zum Schluss jedes Kalenderjahres zu erfolgen.
Rz. 1340
Rechtspraktisch wird die Art der Gewinnermittlung durch die steuerrechtlichen Vorgaben für die Partnerschaft bestimmt. Nichts hindert die Gesellschaft allerdings daran, freiwillig eine Buchführung einzuführen und ihren Gewinn steuerrechtlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. In der Praxis kommt es allerdings wesentlich häufiger zur Nutzung der steuerrechtlich nach § 4 Abs. 3 EStG eröffneten Möglichkeit zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Der wesentliche Unterschied beider Ermittlungsmethoden liegt darin, dass die Einnahmenüberschussrechnung im Prinzip eine Gewinnermittlung allein auf Basis tatsächlicher Zahlungsströme unter Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben vorsieht. Da im Bereich des Anlagevermögens die Abschreibungen wie beim Betriebsvermögensvergleich behandelt werden, geht es bei freiberuflichen Tätigkeiten, die größeres Umlaufvermögen nicht kennen, primär um den Ansatz von Forderungen. Dadurch, dass die gegen Mandanten bestehenden Forderungen nicht schon mit ihrer Entstehung, sondern erst mit dem tatsächlichen Zufluss der Beträge in die Gewinnermittlung einfließen, kann sich eine Verschiebung der Besteuerung in zeitlicher Hinsicht ergeben. Das Totalergebnis der gesamten Tätigkeit ist nach beiden Ermittlungsmethoden allerdings immer gleich.
Hinweis
Zur Aufstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses sind die Partner, ggf. nur die geschäftsführenden, unabhängig von den steuerrechtlichen Vorgaben ohnehin nach § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. §§ 717, 666 BGB verpflichtet.