Rz. 449

Zunächst sind Gegenstände, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören und damit nicht Bestandteil der Liquidationsmasse sind, auszusondern. Dies ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber gleichwohl erforderlich.[732] Zu den herauszugebenden Gegenständen zählen auch solche, die ein Gesellschafter der Gesellschaft im Rahmen seiner Beitragspflicht nur zur Nutzung überlassen, nicht aber übereignet hat. Werden die Gegenstände nicht zur Durchführung der Liquidation gebraucht,[733] ist die Rückgabeverpflichtung im Zweifel sofort mit Auflösung zu erfüllen. Anderes gilt nur, wenn die Gegenstände der Gesellschaft aufgrund nicht im Gesellschaftsvertrag bestehender schuldrechtlicher Vereinbarungen überlassen sind. Ist der Gesellschafter wahrscheinlich nachschusspflichtig, kann ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommen.[734]

[732] Schäfer/Noack, Neues Personengesellschaftsrecht, § 9 Rn. 24 ff.; Heckschen/Freier/Knaier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 3 Rn 636.
[733] S. dazu BGH, NJW 1981, 2802.
[734] BGH, NJW 1981, 2802.

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