Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1278
Für die Personengesellschaften kennzeichnend ist das steuerliche Transparenzprinzip. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt danach nicht bei der Gesellschaft, sondern nur und ausschließlich beim jeweiligen Gesellschafter. Je nach Tätigkeitsgegenstand der Gesellschaft können Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder auch Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) erzielt werden, was erhebliche Besteuerungsunterschiede nach sich ziehen kann. Je nach Art der entfalteten Tätigkeit kommt auch die Belastung mit der Gewerbesteuer in Betracht. Hierbei gilt die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Sofern auch nur ein geringer Teil der Einkünfte gewerblicher Natur ist, gelten alle Einkünfte als gewerbliche, was insb. die Gewerbesteuerpflicht nach sich zieht. Für die Partnerschaftsgesellschaft kann dies dort eine Rolle spielen, wo neben der freiberuflichen Tätigkeit eine dieser in Form des "Nebenzwecks" dienende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
Rz. 1279
Leistungsvergütungen eines Partners werden steuerlich seinem Gewinn zugerechnet. Wirtschaftsgüter, die ein Partner der Gesellschaft zur Verfügung stellt, werden steuerlich als Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen I) behandelt, was deren Steuerverstrickung und damit auch die steuerliche Relevanz etwaiger Veräußerungsgewinne oder -verluste nach sich zieht. Veräußerungsgewinne, die auch in einer Entnahme bestehen können, sind damit steuerlich relevant. Steht das Gebäude, in dem die freiberufliche Praxis betrieben wird, im Eigentum eines Partners, stellt dies bei diesem Partner steuerliches Betriebsvermögen dar.
Rz. 1280
Organisieren sich die Freiberufler dagegen in Form einer Kapitalgesellschaft, wird diese als eigenständiges Steuerrechtssubjekt behandelt. Die Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der Einkommens-, sondern der Körperschaftsteuer. Für Kapitalgesellschaften spielt es keine Rolle, welcher der sieben Einkunftsarten des EStG ihre Einkünfte zuzuordnen sind, diese gelten immer als gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG), womit die Gewinne nach § 7 Satz 1 GewStG zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der Ermittlung des Gewinns werden schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern grds. anerkannt. Die Einkünfte, die der Gesellschafter aus seiner Gesellschaftsbeteiligung erzielt, sind bei diesem regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Vergleich der Besteuerung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften s. die Ausführungen zur GbR unter § 9 Rdn 105 ff.).