Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 180
Die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil ist nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter bzw. bei Vorliegen entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen möglich. Es reicht allerdings nicht aus, dass nur die Übertragbarkeit des Anteils zugelassen ist. Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist von der fortbestehenden Mitgliedschaft des Bestellers in der Gesellschaft abhängig. Endet diese, ohne dass die Gesellschaft mit den Gesamtrechtsnachfolgern fortgesetzt würde, kann sich der Nießbrauch im Wege der Surrogation nur noch am Liquidationsanspruch oder dem Abfindungsanspruch fortsetzen.
Nach heute wohl herrschender Auffassung gehen mit der Bestellung des Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil die Verwaltungsrechte hinsichtlich der laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft auf den Nießbraucher über. Der Gesellschafter behält die Kompetenz in allen außergewöhnlichen Maßnahmen. Angesichts der derzeit noch unklaren Rechtslage empfiehlt sich ausdrücklich eine vertragliche Regelung. Da der Nießbrauch nur eine Beteiligung an den Erträgen des Vermögensstamms, nicht jedoch am Stamm selbst einräumt, steht dem Nießbraucher nur der entnahmefähige Gewinn, abzgl. etwa beschlossener Rücklagen, zu, wobei bei Auflösung von Rücklagen auch diese Beträge dem Nießbraucher zustehen. Das Auseinandersetzungsguthaben als Vermögensstamm steht dem Nießbraucher ebenso wenig zu wie etwa zur Ausschüttung gelangende stille Reserven. Inwieweit bei Erhöhung der Gesellschaftsanteile der Nießbrauch auch an den Erhöhungsbeträgen besteht, ist Frage der vertraglichen Vereinbarung zwischen Besteller und Nießbraucher.
Rz. 181
In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Nießbraucher hafte neben dem Gesellschafter gesamtschuldnerisch den Gesellschaftsgläubigern. Dies wird mit den Verwaltungsrechten des Nießbrauchers in den laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft begründet. Tatsächlich ist der Nießbraucher nicht Gesellschafter und haftet damit auch nicht akzessorisch für die Gesellschaftsschulden. Dass Verwaltungsrechte von anderen Personen wahrgenommen werden als von dem haftenden Gesellschafter, ist schon in den Fällen vorgesehen, in denen nur bestimmte Gesellschafter Geschäftsführungsaufgaben haben. Dass die Gesellschaft ferner Verbindlichkeiten Dritten ggü. eingehen kann, ohne dass denjenigen, der die Verbindlichkeit begründet, eine Haftung für diese Verbindlichkeit trifft, ist schon in Fällen der Bevollmächtigung gegeben. Inwieweit der Nießbraucher für mögliche fehlerhafte Verwaltungsmaßnahmen dem Gesellschafter haftet, ist Frage des zwischen diesen beiden bestehenden Verhältnisses und hat nichts mit dem Außenverhältnis Dritten ggü. zu tun.