Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 65
Geradezu das klassische Beispiel der BGB-Außengesellschaft sind Sozietäten von Freiberuflern. Lange Zeit war den Freiberuflern standesrechtlich die Gründung von Kapitalgesellschaften verboten. Die GbR war damit die natürliche und praktisch auch einzige Gesellschaftsform, in der sich Freiberufler zur gemeinsamen Berufsausübung zusammentun konnten. Ein Großteil der Rechtsanwaltsgesellschaften ebenso wie Steuerberatergesellschaften und auch die Verbindungen von Ärzten sind immer noch in der Rechtsform der GbR organisiert. Wesentlichen Einfluss auf die konkrete Gestaltung der Gesellschaft hat dabei regelmäßig das Standesrecht, abhängig vom jeweiligen ausgeübten Beruf.
Rz. 66
Die Gesellschaften der Freiberufler treten dabei weitestgehend in zwei Formen auf. Zum einen in Form der echten Berufsausübungsgesellschaften, in denen sich mehrere Berufsträger zur gemeinsamen Ausübung des Berufs zusammenfinden, zum anderen die schlicht kooperativen Gesellschaften, bei denen jeder Berufsträger den Beruf einzeln ausübt, bestimmte Ressourcen, insb. Büroeinrichtungen, Mitarbeiter u.Ä. aber gemeinsam zur Kostenreduzierung benutzt werden. Von außen ist dabei oftmals nicht ganz klar, um welche Kooperationsform es sich im Innenverhältnis gerade handelt, da auch bloße Bürogemeinschaften oftmals nach außen unter einem gemeinsamen Namen auftreten.
Rz. 67
Gesellschaftsrechtliche Konkurrenz ist der GbR im Bereich der freien Berufe nicht nur durch die Öffnung der freien Berufe für die Kapitalgesellschaften, sondern auch im Bereich der Personengesellschaften durch die Einführung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) und noch viel mehr der haftungsbeschränkten Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB) erwachsen. Interessanterweise hat die GbR trotz dieser Möglichkeiten ihre Bedeutung weitgehend behalten, auch wenn die PartG mbB in der Rechtspraxis inzwischen eine deutlich zunehmende Rolle spielt.
Hinweis
Das MoPeG eröffnet gem. § 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB n.F.) die Möglichkeit, Freie Berufe in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, insb. einer GmbH & Co. KG, auszuüben, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hat der BGH dies bereits unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt. Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, dass auch für andere gesetzlich geregelte Berufe, v.a. für Rechtsanwälte, die Zulässigkeit einer Personenhandelsgesellschaft für die gemeinsame Berufsausübung berufsrechtlich zu regeln ist und keinen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt.