Rz. 461

Nach § 17 Abs. 1 InsO ist Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen durch den Schuldner im Allgemeinen wieder aufgenommen werden, d.h. alle Zahlungen – bis auf unwesentliche Ausnahmen – wieder geleistet werden.[740] Schwierigkeiten kann die Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung bereiten, also derjenigen Situation, die nur zu einer vorübergehenden Unfähigkeit zur Begleichung der Verbindlichkeiten führt, in überschaubarer Zeit aber aufgelöst werden kann. Der BGH hat entschieden, dass in zeitlicher Hinsicht eine bloße Zahlungsstockung nur dann vorliegt, wenn sie binnen eines Zeitraums von zwei bis drei Wochen beseitigt werden kann. Dies sei der Zeitraum, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die fehlenden Mittel zu beschaffen. Im Hinblick auf den Umfang der fälligen Verbindlichkeiten, die nicht bedient werden können, ist nach dem BGH eine bloße Zahlungsstockung noch anzunehmen, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmacht.[741]

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