Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 28
Das Leitbild des historischen Gesetzgebers von der nicht rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft wird durch das neue Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, rechtsfähigen Außengesellschaft ersetzt. Die in den §§ 705–740c BGB n.F. enthaltenen Neuregelungen sind konsequent an der rechtsfähigen Außen-GbR ausgerichtet. Dies ermöglicht es, die Außen-GbR als Grundform für alle rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, PartG) auszugestalten. Gesetzestechnisch nimmt das MoPeG die Anpassung in der Weise vor, dass von den für die OHG geltenden §§ 105 ff. HGB n.F. zahlreiche Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach in das neue Recht der GbR übernommen werden.
Beispiel
Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Außen-GbR wird in den §§ 721–721b BGB n.F. geregelt. Ihrem Regelungsgehalt nach entsprechen diese Vorschriften den §§ 128–130 HGB a.F. Die Vorschriften der §§ 721–721b BGB n.F. sind über die allg. Verweisung in § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB n.F. auf die OHG und die KG entsprechend anwendbar. Als Folge hätten die bisherigen Regelungen in §§ 128–130 HGB a.F. – wie im Mauracher Entwurf vorgesehen – entfallen können. Gleichwohl hat der Gesetzgeber des MoPeG aus Klarstellungsgründen inhaltsgleiche Regelungen zur persönlichen Haftung der Gesellschafter der OHG in den 126–128 HGB n.F. aufgenommen.
Das MoPeG stellt damit im Ansatz das systematische Verhältnis zwischen der GbR als der Grundform und den Personenhandelsgesellschaften als deren spezielle Ausprägungen für Kaufleute so weit wie möglich und zweckmäßig wieder her.
Rz. 29
Zur Umsetzung dieses Ansatzes definiert § 705 BGB n.F. (Untertitel 1) die GbR in Abs. 1 wie bisher durch die Merkmale gemeinsamer Zweck, Vertragsschluss und Zweckförderungspflicht. Abs. 2 fügt jedoch an: "Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). In der Begründung wird dazu ausgeführt: "Im Sinne eines gesetzlichen Leitbilds konzipiert § 705 Absatz 2 BGB-E die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Gestalt der rechtsfähigen Gesellschaft als auf eine gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft grundlegend neu. Daraus folgt, dass Trägerin der dem Gesellschaftsvermögen zugehörigen Rechte und Pflichten die Gesellschaft selbst ist, nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit"." Damit erklärt die Neuregelung die Aufgabe der Gesamthand als Ebene der Vermögenszuordnung bei der GbR. Nach dem im parlamentarischen Verfahren ergänzten Abs. 3 wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Die Vorschrift greift damit einen Vorschlag des Bundesrates auf und dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Dieser soll für einen wichtigen Anwendungsfall bereits aus dem Gesetz ersehen können, ob er von einer rechtsfähigen Gesellschaft ausgehen darf. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beginnt im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB n.F.). Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 719 Abs. 2 BGB n.F.).
Rz. 30
Die §§ 706–739 BGB n.F. (Untertitel 2) befassen sich mit der rechtsfähigen Gesellschaft. Die §§ 740–740c BGB n.F. (Untertitel 3) enthalten Spezialregelungen für die nicht rechtfähige Gesellschaft, bei der es sich nach der Begriffsbestimmung in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB n.F. um eine rein schuldrechtliche Beziehung zwischen den Gesellschaftern handelt. Die §§ 740–740c BGB n.F. enthalten dementsprechend ausschließlich Regeln zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander, nicht jedoch zum Auftreten nach außen und auch nicht zu einem Gesellschaftsvermögen. § 740 Abs. 1 BGB n.F. stellt vielmehr klar, dass eine nicht rechtsfähige Gesellschaft kein Vermögen hat. Die Begründung führt dazu aus: "Mangels Rechtsfähigkeit kann die Gesellschaft selbst nicht Trägerin eines Vermögens sein. Es kommt auch kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter in Betracht. Für die Bildung eines solchen Vermögens eigener Art besteht aus Sicht der Gesellschafter kein durchgreifendes praktisches Bedürfnis: Der Gesellschaftszweck kann ohne Weiteres mit Bruchteilsrechten verfolgt werden, die im Hinblick auf diesen Zweck schuldrechtlich gebunden sind. Alternativ kann ein Gesellschafter die Vermögensgegenstände zugleich treuhänderisch für die anderen Gesellschafter halten und verwalten. In diesem Fall tritt zum Gesellschaft...