Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1452
Geschäftsführer einer Vereinigung können nicht Personen sein, die nach dem auf sie anwendbaren Recht oder nach dem innerstaatlichen Recht des Staates des Sitzes der Vereinigung oder aufgrund einer in einem Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten gerichtlichen Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan von Gesellschaften nicht angehören dürfen, Unternehmen nicht leiten dürfen oder nicht als Geschäftsführer einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung handeln dürfen (Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO). Werden Bestellungshindernisse missachtet, so wäre die Bestellung als Geschäftsführer nach deutschem Recht nichtig.
Rz. 1453
Ein Mitgliedstaat kann bei Vereinigungen, die in seine nationalen Register eingetragen sind, vorsehen, dass eine juristische Person unter der Bedingung Geschäftsführer sein kann, dass sie eine oder mehrere natürliche Personen als Vertreter bestimmt. Diese natürlichen Personen müssen aus den bei den nationalen Registern zu hinterlegenden Urkunden und Angaben über die Geschäftsführer entsprechend hervorgehen. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er vorzusehen, dass dieser oder diese Vertreter so haften, als ob sie selbst Geschäftsführer der Vereinigung wären. Die Bestellungshindernisse für Geschäftsführer einer EWIV gelten auch für diese Vertreter (Art. 19 Abs. 2 EWIV-VO).
Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht; auch nach deutschem GmbH-Recht können nur natürliche Personen Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). In vielen anderen EU-Mitgliedstaaten können auch juristische Personen Geschäftsführer einer entsprechenden nationalen Kapitalgesellschaft sein. Z.B. können nationale Kapitalgesellschaften als "Management"-Gesellschaften andere nationale Kapitalgesellschaften führen.
Rz. 1454
Die Geschäftsführer einer EWIV müssen weder nach dem deutschen AusfG bzw. dem deutschen GmbHG geschweige denn nach der europäischen Verordnung im Sitzstaat der EWIV ansässig sein. Sie müssen noch nicht einmal in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sein, sondern können auch in Drittstaaten außerhalb der EU ansässig sein. Im Einzelfall sollte vor der Bestellung eines einzelnen Geschäftsführers einer EWIV aus einem bestimmten Drittstaat außerhalb der EU Rücksprache mit dem zuständigen Registergericht des Sitzstaates der EWIV gehalten werden.