Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1291
§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG bestimmt, dass die Partner als Gesamtschuldner neben dem Vermögen der Partnerschaft für deren Verbindlichkeiten haften. Die Norm entspricht § 721 BGB. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in der durch das MoPeG geänderten Fassung erklärt seit dem 1.1.2024 überdies die §§ 721a und 721b BGB für entsprechend anwendbar. Mit dem Verweis auf die wortlautidentischen Vorschriften des BGB ist gegenüber dem früheren Verweis auf die §§ 129 und 130 HGB a.F. keine inhaltliche Änderung bezweckt. Nach § 721b Abs. 1 BGB kann der Partner jedwede Einwendungen und Einreden, d.h. sowohl eigene wie auch diejenigen der Gesellschaft, erheben. § 721 a BGB lässt den eintretenden Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten haften. Grds. umfasst die Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft alle Verbindlichkeiten, die diese hat. Eine Ausnahme gilt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 PartGG nur für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus der Verletzung beruflicher Pflichten.
Rz. 1292
Keine Rolle spielt es, wer Gläubiger der Gesellschaftsverbindlichkeit ist. Durch Rechtsgeschäft oder auf gesetzlicher Grundlage begründete Forderungen eines Mitgesellschafters, die Drittansprüche und nicht Sozialansprüche darstellen (zur Differenzierung s. die Darstellung zur GbR unter § 9 Rdn 157), werden von der akzessorischen Gesellschafterhaftung erfasst. Keine Gesellschaftsverbindlichkeit sind solche, die ein Partner aufgrund eigenen Versprechens einem Gesellschaftsgläubiger ggü. eingeht, sei es auch für Verbindlichkeiten, für die auch die Gesellschaft einzustehen hat. Verbürgt sich bspw. ein Partner für eine Gesellschaftsschuld, so hat die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit seiner Gesellschafterhaftung nichts zu tun.
Rz. 1293
Die Haftung besteht nur in Abhängigkeit von der Verbindlichkeit der Gesellschaft. Die Haftungsverbindung ist dabei nicht etwa eine gesamtschuldnerische; die Gesellschafterhaftung steht vielmehr in einem der Bürgenhaftung vergleichbaren Verhältnis zur Gesellschaftsschuld als Hauptforderung. Das Prinzip der Gesamtschuld gilt nur im Verhältnis der Partner untereinander.
Rz. 1294
Worauf die Partner aus der Gesellschafterhaftung haften, ist umstritten. Die Vertreter der sog. Erfüllungstheorie gehen davon aus, dass der Partner genau die gleiche Leistung schuldet wie die Gesellschaft, sodass er insb. auch auf die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann, die nicht auf eine Geldleistung lauten. Die Haftungstheorie geht demgegenüber davon aus, dass den Partner nur eine auf Geld gerichtete Einstandspflicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft. Dieser Auffassung hat sich auch der BGH, wenn auch in etwas abgeschwächter Form, angeschlossen.
Rz. 1295
Soweit dem Partner gegen die Inanspruchnahme durch den Gesellschaftsgläubiger Einwendungen oder Einreden zustehen, richtet sich dies nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts. Besonderer verjährungsunterbrechender Maßnahmen ggü. dem Partner bedarf es nicht, sodass dieser keine Verjährungseinrede zu ggü. der Gesellschaft unverjährten Forderung erheben kann. Der Partner kann ggü. der Haftungsinanspruchnahme allerdings auch solche Einreden geltend machen, die nicht ihm persönlich, sondern der Gesellschaft selbst zustehen (§ 721b BGB).